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Bundesgericht neue Urteile vom 29.09.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_173/2025: Entscheidung betreffend Leistungen der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erlitt am 14. Dezember 2020 einen Treppensturz, der zu Verletzungen führte. Streitpunkt war der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung über den 21. Juni 2021 hinaus. Die Vorinstanz urteilte zugunsten des Versicherten und legte den Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2021 fest, was von Solida Assurances SA angefochten wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die Beschwerde ist formell zulässig.
E.2: Der Streitgegenstand betrifft den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Das Bundesgericht ist frei in der Prüfung der Sachverhaltsfeststellungen, da sowohl Leistungen in Bar als auch Naturleistungen betroffen sind.
E.3: Die Vorinstanz berücksichtigte die rechtlichen Grundlagen zur Unfallversicherung sowie die Grundsätze zur natürlichen und adäquaten Kausalität und zur Würdigung medizinischer Gutachten. Das Bundesgericht schliesst sich diesen Grundsätzen an.
E.4: Die Vorinstanz ging von einer Verbesserung der Mobilität der Schulter von A.________ nach dem Unfall bis Ende 2021 aus und begründete darauf den verlängerten Leistungsanspruch. Solida beanstandete diese Beurteilung, unter Verweis auf eine frühzeitige Stabilisierung und den Einfluss eines präexistenten Zustandes.
E.5: Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgelegten medizinischen Gutachten widersprüchlich sind und die Vorinstanz weitere Ermittlungen hätte durchführen müssen. Eine Expertise zur Klärung der verbleibenden Fragen wird angeordnet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung zurückverwiesen.


9D_10/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde in Steuerangelegenheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, vertreten durch B.________, focht beim Bundesgericht die Urteile des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2025 an. Die Vorinstanz hatte in Steuerangelegenheiten der Steuerperioden 2011-2014 verschiedene Rekurse teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an den Stadtrat Aarburg zurückgewiesen. Zudem war auf Ausstandsbegehren und weitere Rechtsmittel nicht eingetreten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt worden.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E.1** Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 100 BGG nicht erstreckbar ist. Es wies zudem auf die Anforderungen der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hin, die durch die Eingabe nicht erfüllt wurden.
**E.2.1** Die Beschwerdefrist endete am 27. Mai 2025. Die erste den Anforderungen genügende Eingabe erfolgte erst danach, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
**E.2.2** Die Frage, ob die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu qualifizieren gewesen wäre, wird nicht weiter geprüft.
**E.3** Gemäss Unterliegerprinzip werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


9D_9/2025: Nichtbeachtung einer Beschwerde wegen fehlender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ersuchte um Kostenerlass im Zusammenhang mit einer Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht trat auf sein Ausstandsgesuch nicht ein und lehnte seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsvertretung sowie Fristerstreckung ab. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesgericht reichte A.________ mehrere verspätete Eingaben ein. Die Beschwerde wurde ungenügend begründet und erfüllte die formalen Voraussetzungen nicht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte die Fristerstreckung und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und eine Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses von CHF 400 angesetzt. Das Bundesgericht stellte später fest, dass die Beschwerde nicht den formalen Anforderungen entsprach, und informierte den Beschwerdeführer über die Konsequenzen bei Ausbleiben einer den Vorschriften entsprechenden Eingabe. - **E.2:** Die Eingaben des Beschwerdeführers enthielten keine sachbezogene und hinreichende Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Die gesetzliche Beschwerdefrist war am 26. Mai 2025 abgelaufen, ohne dass eine fristgerechte, gültige Eingabe erfolgt wäre. Das Bundesgericht entschied deshalb, nicht auf die Beschwerde einzutreten. - **E.3:** Nach dem Unterliegerprinzip wurden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wurde entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


9C_386/2025: Entscheid zur Zuständigkeit von Ausgleichskassen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, erhielt von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Wirkung ab März 2023 eine maximale Witwenrente, obgleich sie selbst als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt angemeldet ist und dort Beiträge leistet. Sie beanstandet, dass die Zuständigkeit bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt liegen müsste. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf die Beschwerde wegen mangelndem schutzwürdigem Interesse nicht ein.


9C_460/2024: Entscheid betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß Art. 2 Abs. 8 OAMal

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Schweizerin und Deutsche, war bis Ende 2011 teilweise über eine internationale Versicherung ihrer Eltern und teilweise über die B.________ AG versichert. Diese Ausnahme von der Versicherungspflicht endete, als sie 30 Jahre alt wurde. Sie unterliess es jedoch, sich zeitnah bei einer Krankenversicherung gemäss schweizerischem Recht zu versichern, und stellte erst Jahre später einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Dieser Antrag wurde vom zuständigen kantonalen Amt (SAM) abgelehnt, da sie die gesetzlichen Bedingungen für eine Befreiung nicht erfüllte. Ihre Beschwerde vor der kantonalen Instanz blieb ebenfalls erfolglos.


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