Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_268/2025: Entscheid bezüglich Massnahmen des Unterhaltsbeitrags aus Ehetrennung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.A.), vertreten durch ihre Anwältin, verlangt in einer Scheidungsangelegenheit Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann (B.A.), ebenfalls von einer Anwältin vertreten. Der Streit dreht sich insbesondere um die Höhe des Unterhaltsbeitrags und die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens bei der Beschwerdeführerin.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Die Beschwerde wurde fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingereicht; die Qualifikation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde ist gegeben. Der Fall bezieht sich auf Massnahmen während einer hängigen Scheidung, und der Streitwert ist ausreichend.
- **E.2.1**: Der Beschwerdegrund beschränkt sich auf die behauptete Verletzung von Verfassungsrechten (Art. 98 LTF). Das Bundesgericht prüft solche Vorwürfe nur, wenn sie ausdrücklich, klar und detailliert begründet sind. Kritik auf appellatorische Weise wird nicht berücksichtigt.
- **E.2.2**: Die Fakten, wie von der Vorinstanz festgestellt, sind verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen sind nur möglich, wenn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte detailliert dargelegt wird.
- **E.3–5**: Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin, die derzeit teilweise als Reinigungskraft arbeitet, ein hypothetisches Einkommen in Höhe einer Mehrheitstätigkeit (100%) zugemessen. Sie beurteilt, dass die Erhöhung des Arbeitspensums aufgrund ihres Alters (angeblich 50 Jahre, tatsächlich 56 Jahre), ihrer guten Gesundheit und ihrer langjährigen Erfahrung möglich und zumutbar sei. Das Alter sei kein Hindernis, da sie weiterhin beruflich aktiv sei. Diese Beurteilung war laut Bundesgericht rechtlich und faktisch korrekt.
- **E.6**: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da sie keine ausreichenden Gründe für eine Rechtsverletzung vorlegte. Auch die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird verweigert, da die Erfolgsaussichten der Beschwerde als aussichtslos beurteilt werden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt, und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7B_55/2025: Rückzug der Beschwerde in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
F.________ hatte gegen einen Entscheid des Tribunals für Zwangsmassnahmen des Kantons Waadt vom 20. Dezember 2024 Beschwerde erhoben, welcher die Aufhebung der Siegelung bestimmter Daten und Dateien anordnete. Am 22. August 2025 erklärte F.________ über seine Anwälte den Rückzug der Beschwerde. Das Bundesgericht nahm diesen Rückzug zur Kenntnis und stellte das Verfahren dadurch ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
**E.1**: Das Bundesgericht erkennt den Rückzug der Beschwerde und streicht die Sache gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG vom Verfahren. **E.2.1**: Die Beschwerdepartei wird im Falle eines Rückzugs als unterliegend betrachtet und gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG mit den Gerichtskosten belastet. Eine Reduktion dieser Kosten ist möglich, wenn die Sache ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wurde. **E.2.2**: Vor dem Rückzug befand sich die Beschwerde in einem fortgeschrittenen Stadium. Der Austausch der schriftlichen Eingaben war abgeschlossen, und das Verfahren bereit zur Entscheidung. Auf Grundlage der vorliegenden Hinweise wäre die Beschwerde vermutlich abgelehnt oder als unzulässig erklärt worden. **E.2.3**: Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums und des notwendigen zusätzlichen Aufwands durch die Form des Rückzugs wird entschieden, die Gerichtskosten nicht zu reduzieren. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG trägt der Beschwerdeführer die Kosten, und keine Parteientschädigungen werden gewährt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Der Rückzug der Beschwerde wurde zur Kenntnis genommen, und es wurden Gerichtskosten auferlegt, ohne dass Parteientschädigungen zugesprochen wurden.
4A_335/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG erhob eine Forderungsklage gegen die Stadt Kloten und das Steueramt der Stadt Kloten. Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die A.________ AG focht diesen Beschluss vor dem Bundesgericht an.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat auf die Forderungsklage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Beschwerden müssen hinreichend begründet sein, wobei sich die Beschwerde direkt und ausführlich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Falls mehrere selbständige Begründungen vorliegen, muss die Beschwerde auf jede einzelne eingehen. Das Bundesgericht legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde und kann diesen nur ergänzen oder berichtigen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung basiert (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift der A.________ AG ging nicht hinreichend auf die Erwägungen des Handelsgerichts ein, sondern präsentierte lediglich eine eigene Sicht der Dinge. Sie zeigte nicht rechtsgenügend auf, inwiefern der Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzte. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte Gerichtskosten von CHF 800.-- an die Beschwerdeführerin.
7B_263/2025: Rückzug der Beschwerde und Kostenentscheidung im Zusammenhang mit der Aufhebung von Siegeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________, C.________, H.________ und J.________ legten eine Beschwerde gegen die Verfügung des Waadtländer Gerichts für Zwangsmassnahmen ein, welche die Aufhebung von Siegeln betreffend Datenträger verordnete. Im Verlauf des Verfahrens zogen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, sodass deren Behandlung durch das Bundesgericht obsolet wurde.
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5A_773/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH als Schuldnerin wurde von der Stiftung B.________ für Fr. 29'334.40 betrieben. Nach Rechtsöffnung des Bezirksgerichts Baden und einer Sitzverlegung der Schuldnerin wurde die Konkursandrohung durch das Regionale Betreibungsamt Wohlen ausgestellt. Die Schuldnerin erhob Einsprache gegen diese Androhung, welche sowohl vom Bezirksgericht Bremgarten als auch vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Die Schuldnerin reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein, die nicht fristgerecht begründet wurde.
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5A_734/2025: Urteil betreffend Beistandschaft und Beschwerdeeingabe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin verlangte die Aufhebung ihrer Vertretungsbeistandschaft, die seit dem 14. Februar 2023 besteht. Nach der Ablehnung ihres Antrags durch die KESB Nordbünden und der weiteren Korrespondenz schrieb das Obergericht des Kantons Graubünden das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, da die Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht als Beschwerde interpretierte. Mit Eingabe ans Bundesgericht begehrte sie die Auflösung der Beistandschaft und der KESB. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Eingabe offensichtlich nicht hinreichend begründet war.
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5D_56/2024: Prozesskostenentscheid im Zusammenhang mit Besitzesstörung und vorsorglicher Beweisführung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ verlangte in mehreren Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verpflichtung seiner Nachbarn (B.B.________ und C.B.________) zur Kostentragung für Prozesskosten, entstanden aus verschiedenen Streitigkeiten über Wasser- und Stromleitungen. Nach Abweisung seiner Gesuche und Klagerückzug wurden die Prozesskosten ihm auferlegt. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesgericht beantragte er eine Umverteilung der ihm auferlegten Kosten.
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5A_802/2024: Urteil zur Sistierung eines Verwertungsverfahrens durch Blockierung gemäss Ukraine-Verordnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.________ S.A., hat gegen die Verfügung des Betreibungsamts Zürich 1 vom 30. Juli 2024 Beschwerde erhoben. Diese Verfügung sistierte das Verwertungsverfahren aufgrund einer Vermögenssperre der B.________ Ltd., die durch das SECO gestützt auf die Ukraine-Verordnung erlassen worden war. Diese Sperre wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde, bestätigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Entscheids sowie die Wiederaufnahme des Verwertungsverfahrens.
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5A_622/2025: Entscheid zur Legitimation bei Beschwerde gegen Massnahmen im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen für Erwachsene
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der mündige Sohn des Beschwerdeführers leidet unter schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, darunter Asperger-Syndrom und paranoide Schizophrenie. Nach seiner Wohnsitznahme im Kanton Tessin wurde eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB errichtet und durch die zuständige Behörden eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB angeordnet. Der Beschwerdeführer, der Vater, legte dagegen erfolglos Rechtsmittel bei der kantonalen Behörden und später beim Gericht des Kantons Tessin ein.
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2C_475/2025: Urteil betreffend Aufenthaltsbewilligung und Härtefallgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die türkische Staatsangehörige A.________ reiste 2017 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde. Ihre folgende Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abgewiesen. Danach beantragte sie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn eine Härtefallbewilligung, die ebenfalls abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Migrationsamtes nicht ein.
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4A_349/2025: Verfügung zur Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend Mieterausweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ richteten sich gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, die auf eine Beschwerde gegen die Mieterausweisung nicht eintrat und den Ausweisungstermin änderte. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch zwangsweise aus ihrer Mietwohnung ausgewiesen wurden, fiel ihr Rechtsschutzinteresse am Verfahren dahin. Die Beschwerde wurde beim Bundesgericht als gegenstandslos abgeschrieben.
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2C_640/2024: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung einer kosovarischen Staatsangehörigen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die kosovarische Staatsangehörige A.A.________, die mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet ist, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die sie aufgrund der Eheschliessung erlangte. Nach der räumlichen Trennung der Ehegatten im November 2023 widerrief das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Bewilligung, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe. A.A.________ wehrte sich erfolglos vor dem Kantonsgericht Freiburg und verlangte vor dem Bundesgericht die Verlängerung ihrer Bewilligung.
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5A_239/2025: Entscheidung zur Zustellung eines Zahlungsbefehls und zur Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt Bern-Mittelland stellte in einer Betreibung gegen A.________ am 9. Dezember 2024 einen Zahlungsbefehl aus, der ihm am 10. Januar 2025 zugestellt wurde. Der Schuldner erhob am 20. Januar 2025 Rechtsvorschlag, welcher von der Betreibungsbehörde als verspätet zurückgewiesen wurde. A.________ wandte sich daraufhin mit Beschwerden an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche die Verfügung des Betreibungsamtes teilweise aufhob und feststellte, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig war. Der Schuldner beantragte vor Bundesgericht die Nichtigkeit der Betreibung und die vollständige Gutheissung seiner Beschwerden.
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5A_211/2025: Verantwortung des Curators – Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kinder des verstorbenen D.A.________ werfen dem Staat Genf vor, dass die Curatorin E.________ im Rahmen ihrer Aufgaben Fehler begangen habe, die zu finanziellen Schäden und moralischem Leid führten. Ihre Vorwürfe beziehen sich auf die fehlerhafte Verwaltung der Vermögenswerte ihres Vaters, insbesondere die ungerechtfertigte Veräusserung einer Immobilie. Sie forderten Schadensersatz wegen erlittenen Vermögensverlusts und Reparatur von erlittenem immateriellen Schaden.
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9C_404/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend die Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ legte am 20. Juni 2025 bei der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 2. Juni 2025 ein. Die Beschwerde betraf die Gewährung eines Zuschusses zur obligatorischen Krankenversicherung (LAMal) für das Jahr 2024. Das Bundesgericht forderte von der Beschwerdeführerin bis zum 14. Juli 2025 die Einreichung der angefochtenen Entscheidung, was jedoch nicht erfolgte.
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5A_80/2025: Entscheidung zur Statutenänderung einer Stiftung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Stiftung A.________, die sich auf den Zweck der Unterstützung von invaliden Personen konzentriert, beantragte bei der Stiftungsaufsichtsbehörde des Kantons Glarus die Genehmigung einer Statutenänderung, um ihren Stiftungsstatuten eine Kapitalverbrauchsklausel hinzuzufügen. Die behördliche Genehmigung wurde verweigert, woraufhin der Antrag bei höheren Instanzen angefochten wurde. Die Vorinstanzen lehnten den Antrag entweder ab oder traten darauf nicht ein.
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5D_27/2025: Entscheid zur Kostenregelung für die Vertretung eines Kindes in einer Familienrechtssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und C.A. heirateten 2019 und haben ein Kind, D.A., geboren 2022. Im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft wurde Me B. als Kindesvertreterin eingesetzt. Später stellte die Kindesvertreterin eine Honorarabrechnung aus, deren Kosten von beiden Eltern zur Hälfte getragen werden sollten. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein, da sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erhob, was von den Vorinstanzen im Zusammenhang mit der betreffenden familienrechtlichen Massnahme abgelehnt wurde.
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5A_687/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde in einer Betreibung betrieben, und ihm wurde die Pfändungsankündigung zugestellt. Er erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches auf die Beschwerde teilweise nicht eintrat und sie im Übrigen abwies. Es lehnte zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_494/2025: Urteil zur Sistierung des Scheidungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Ehemann und eine Ehefrau, die seit 2021 getrennt leben, sind im Scheidungsverfahren. Aufgrund eines hängigen Strafverfahrens gegen den Ehemann hat das Zivilgericht Basel-Stadt das Scheidungsverfahren sistiert. Der Ehemann beantragte mehrfach, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren, mindestens punktuell, fortzusetzen. Die Vorinstanz (Appellationsgericht Basel-Stadt) wies die Beschwerde gegen die Sistierung ab, worauf der Ehemann Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
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8C_455/2025: Unzulässigkeit in einem Invalidenversicherungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025 ein. Dieses Gericht hatte entschieden, die anhängige Invalidenversicherungsstreitigkeit nicht zu sistieren. Die Beschwerde wurde jedoch verspätet eingereicht, da die gesetzliche Frist von 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids nicht eingehalten wurde.
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