Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_667/2024: Entzug des Führerausweises bei schwerer Verkehrsregelverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, Polizeibeamtin, fuhr während einer Einsatzfahrt mit einem Dienstfahrzeug in einer Tempo-50-Zone mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h und ohne eingeschaltete Sirene. Sie beging damit eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln. Vorinstanzen hatten A.________ strafrechtlich verurteilt und der Führerausweisentzug wurde durch die zuständigen Behörden mittels verschiedener Entscheidungen festgelegt und teilweise überprüft. Der Führerausweis wurde schliesslich für 12 Monate entzogen. A.________ legte Beschwerde ein und verlangte die Umwandlung der Massnahme in eine Verwarnung.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um eine letzte kantonale Instanz-Entscheidung zu einer administrativen Massnahme im Bereich der Verkehrssicherheit handelt. A.________ beruft sich auf das Prinzip der *lex mitior* (Art. 2 Abs. 2 StGB), welches eine Anwendung des günstigeren Rechts vorschreibt. Das Bundesgericht hält fest, dass dies hier keine Anwendung findet, da das neue Recht keine substanzielle Änderung im Vergleich zur alten Regelung brachte. Eine vertiefte Auslegung von Art. 16 Abs. 3 LCR ergibt, dass eine Reduktion der Minimaldauer des Führerausweisentzugs (2 Jahre gemäss Art. 16c Abs. 2 Bst. abis LCR) möglich ist, jedoch keine Pflicht besteht, diese verbindlich zu senken. Es liegt keine Rechtsverletzung oder Unverhältnismässigkeit vor. Die Vorinstanz berücksichtigte angemessen die Umstände, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Polizeibeamtin, jedoch auch die Schwere der Verletzung der Verkehrsvorschriften (etwa das Fahren ohne Sirene und überhöhte Geschwindigkeit). Der Gesetzeswortlaut erlaubt es nicht, den Führerausweisentzug durch ein blosses Verwarnungsschreiben zu ersetzen. Es handelt sich um eine infolge schwerer Verkehrsregelverletzung zwingende Massnahme.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
1D_8/2025: Entscheidung betreffend Verfassungsbeschwerden gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ reichten eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, passiver Bestechung, Vorteilsannahme und Betrugs gegen vier Personen ein, darunter drei amtierende Mitglieder und ein ehemaliges Mitglied des Obergerichts des Kantons Graubünden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden empfahl der Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rats, die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen. Die Kommission beschloss am 3. Dezember 2024, die Ermächtigung für die Strafuntersuchung nicht zu erteilen. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
**E.1:** Die vier Beschwerden richten sich gegen identische Beschlüsse der Kommission. Das Bundesgericht vereint die Verfahren. **E.2:** Die Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Gegen Entscheide über deren Verweigerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde geprüft werden kann. **E.3:** Die Beschwerdeführer erfüllen die Anforderungen von Art. 115 lit. a BGG, da sie am kantonalen Verfahren nicht teilnehmen konnten. Sie verfügen jedoch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 115 lit. b BGG und sind daher nur hinsichtlich ihrer prozessualen Rechte beschwerdelegitimiert. Ein bedingter Rückzug der Beschwerden wird nicht akzeptiert (Art. 32 Abs. 2 BGG). **E.4:** Beim Bundesgericht können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden. **E.5:** Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, ausreichend begründet, weshalb die Ermächtigung nicht erteilt wird, und die Beschlüsse mitgeteilt. Es liegt keine Rechtsverletzung vor. **E.6:** Die Beschwerden sind unbegründet und werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerden werden abgewiesen, die Verfahren werden vereinigt und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.
1D_3/2025: Beurteilung der Ermächtigungsverweigerung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Regierungsmitglieder
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ haben im Juni 2024 Strafanzeige gegen sämtliche Regierungsmitglieder des Kantons Graubünden wegen verschiedener Straftaten eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte nach einer Prüfung der Strafanzeige, keine Ermächtigung zu erteilen. Die Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rats entschied, dieser Empfehlung zu folgen und keine Ermächtigung zur Strafuntersuchung zu erteilen. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht, um diese Entscheidungen aufzuheben.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Zusammenfassung der Beschwerden, die sich inhaltlich gleichen, rechtfertigt die Verfahrensvereinigung. - **E.2:** Bei der Ermächtigung gemäss Art. 30 Abs. 2 EGzStPO/GR handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren, die jedoch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren behandelt wird. Ein Rechtsmittel in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig (Art. 83 lit. e BGG). - **E.3:** Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Da die Beschwerdeführer keine Teilnahmeberechtigung hatten und die angefochtenen Beschlüsse einen politischen Charakter aufweisen, ist die Legitimation zur Beschwerde stark eingeschränkt. Es besteht weder ein rechtlich geschütztes Interesse noch die Möglichkeit einer umfassenden Sachrüge, sondern nur die Überprüfung der Einhaltung prozessualer Rechte. - **E.4:** Die Vorinstanz hat die prozessualen Rechte der Beschwerdeführer erfüllt, indem sie die Strafanzeige zur Kenntnis nahm, eine Begründung lieferte und die Entscheidungen mitteilte. - **E.5:** Die Vorinstanz begründete ausreichend, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner vorliegen und die Anzeigen deswegen unbegründet sind. Es liegt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerden wurden abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.
7B_408/2025: Entscheidung zur stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt 2015 wegen mehrerer Sexualdelikte und anderer Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit aufgeschobener Vollstreckung verurteilt sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Diese Massnahme wurde mehrfach verlängert und mit Zwischenfällen (u. a. Verstoss gegen Auflagen, Besitz verbotener Pornografie) begleitet, was schliesslich zum Widerruf der Vollzugsöffnungen und einer Rückversetzung in den geschlossenen Massnahmenvollzug führte. Im Jahr 2023 beantragte die Justizbehörde zuerst eine Verwahrung, später erneut eine stationäre therapeutische Massnahme. Die Vorinstanz bestätigte deren Anordnung bis 2027.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.