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Bundesgericht neue Urteile vom 17.09.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_573/2024: Entscheidung zur Vertretungsfähigkeit eines Anwalts in einer Teilungsstreitsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.B.________, E.________, D.B.________ und die Erbengemeinschaft von G.B.________ sind Miteigentümer einer Immobilie, wobei familiäre und nachbarschaftliche Konflikte zwischen den Parteien entstanden sind. Eine Streitigkeit über die Teilung des Eigentums führte zu einer Zivilklage, bei der die Vertretungsfähigkeit eines Anwalts (Me C.________) in Frage gestellt wurde. Dem Anwalt wurde vorgeworfen, seine Mandatsrolle nicht erfüllt zu haben, insbesondere aufgrund seines Verhaltens und der Nutzung unangemessener Ausdrucksweisen gegenüber der gegnerischen Partei.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, da sie gegen eine Zwischenentscheidung gerichtet ist, welche für die Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile verursacht (Art. 93 LTF). Die Anforderungen an die Zulässigkeit und Motivation der Beschwerde werden geprüft und erfüllt. (E.2) Die Beschwerdegründe sind auf die Verletzung von Bundesrecht und andere gesetzliche Punkte begrenzt (Art. 95 ff. LTF). Das Bundesgericht prüft die vorgebrachten Argumente und stellt fest, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet ist. (E.3) Die kantonale Vorinstanz lehnte neue Beweismittel und die beantragte psychiatrische Untersuchung der gegnerischen Partei ab. Sie bestätigte das Verhalten von Me C.________ als unangemessen und unvereinbar mit den Pflichten aus Art. 12 LLCA (Anwaltsgesetz). Die Äusserungen von Me C.________ über einen angeblichen \"perversen Narzissmus\" der Gegenparteien zeigen eine mangelnde Professionalität und unzureichende Distanz zum Mandat. (E.4) Die Vorinstanz hielt fest, dass die Zuständigkeit zur Klärung der Vertretungsfähigkeit eines Anwalts bei der zuständigen Verfahrensbehörde liegt, nicht bei der Aufsichtsbehörde der Anwälte. (E.5) Die Beschwerde wurde in der Sache als unbegründet und unzulässig befunden. Die kritischen Schriftstücke enthielten unbegründete und unangemessene Angriffe auf die gegnerische Partei und die Vorinstanz, was die Unzulässigkeit weiter bestätigte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung werden den Beschwerdeführern auferlegt.


7B_464/2025: Nicht-Eintretensverfügung, unentgeltliche Rechtspflege und Ablehnungsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte beim Regierungsstatthalter des Kantons Freiburg Strafanzeige gegen den stellvertretenden Generalstaatsanwalt Raphaël Bourquin wegen Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses erstattet. Das Strafverfahren wurde durch eine Nicht-Eintretensverfügung des Staatsanwalts beendet, die A.________ vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg anfocht. Diese wies den Rekurs in der Sache ab, erklärte das Ablehnungsbegehren gegen den Staatsanwalt für gegenstandslos und verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. a und b Ziff. 5 BGG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zivilrechtliche Ansprüche beeinflussen kann. Da die beanstandeten Handlungen des Staatsanwalts im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit erfolgten, sind mögliche Schadenersatzansprüche öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht als Zivilforderungen geltend gemacht werden. Somit fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung.
- **E.2:** Auch die Beschwerdeberechtigung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 BGG wegen Betroffenheit beim Recht, Strafanzeige zu erstatten, ist nicht gegeben, da der Beschwerdeführer solche Rügen nicht vorgebracht hat.
- **E.3:** Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, etwa in Bezug auf das Ablehnungsbegehren gegen den Staatsanwalt. Diese Rügen sind jedoch untrennbar mit der eigentlichen Streitfrage verbunden, in die der Beschwerdeführer aus Mangel an Beschwerdelegitimation nicht eingreifen kann. Die Forderung nach unentgeltlicher Rechtspflege und die Anfechtung der Verfahrenskosten sind ebenfalls unzulässig, da diese direkt mit der Hauptsache verbunden sind. Zudem erfüllt der Beschwerdeführer die strengen Anforderungen für die Beschwerdebegründung nicht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgelehnt; Gerichtskosten werden auferlegt.


8C_187/2024: Urteil zu Ergänzungsleistungen und Vermögensverzicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte A.________, geboren 1932, beantragte Zusatzleistungen zur AHV/IV. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) lehnte dies aufgrund eines Vermögensverzichts und Überschreitung der Vermögensschwelle ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Sache zur Neuberechnung zurück und setzte den Verkehrswert der Liegenschaft, die Gegenstand des Vermögensverzichts war, mittels einer spezifischen Berechnungsmethode fest. Hiergegen reichte die SVA Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft selbstständig die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 90 BGG) und erkennt den vorliegenden Rückweisungsentscheid formell als Endentscheid, da der Vorinstanz kein Ermessen mehr verbleibt. - **E.2:** Es werden die relevanten Rechtsgrundlagen und die Prüfkompetenz des Bundesgerichts dargelegt. - **E.3:** Streitig ist die Höhe des Vermögensverzichts. Es wird geprüft, ob die Vorinstanz die Berechnung korrekt durchgeführt hat, insbesondere hinsichtlich des Verkehrswerts der abgetretenen Liegenschaft im Jahr 2010. - **E.4:** Die Berechnung des Verkehrswerts gemäss Vorinstanz (Mittelwert zwischen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert) wurde als unangemessen kritisiert. Stattdessen favorisiert die SVA eine Methode basierend auf Zeitwert und Bodenwert, die zu einem höheren Verkehrswert führt. - **E.5:** Das Bundesgericht stellt fest, dass die Berechnungsmethode der Vorinstanz sich auf eine Verkehrswertschätzung stützt, die als Parteigutachten den Wert nicht zuverlässig abbildet. Es folgt der Beschäftigung mit alternativen Verkehrswertermittlungen. - **E.6:** Das Bundesgericht akzeptiert die Methode der SVA (Addition von Zeitbauwert und Bodenwert) und setzt den Verzichtswert fest. Dieser überschreitet klar die Vermögensgrenze für Zusatzleistungen, womit kein Anspruch besteht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt.


8C_330/2025: Invalideneinkommen in der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin, gelernte Ramoneurin, erlitt 2015 bei einem Treppensturz eine Wirbelsäulenfraktur. Ihre berufliche Tätigkeit war infolge der Verletzungsfolgen und Schmerzen nicht mehr zumutbar. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) sprach ihr ab 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt erkannte der Versicherten jedoch eine höhere Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 28 % zu. Die CNA legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_728/2024: Urteil zur Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein ehemaliger Opernsänger, der seit einem Gehörtrauma am 16. November 2011 Beschwerden wie Tinnitus und Hyperakusis aufweist, stellte einen Antrag auf Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte den Anspruch mit Verfügung vom 19. Juli 2016. Nach mehreren bundesgerichtlichen Entscheidungen und Rückweisungen holte die Vorinstanz ein neues Gutachten ein, das eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestierte. Dennoch bestätigte das Sozialversicherungsgericht den Entscheid der IV-Stelle. Der Versicherte reichte erneut Beschwerde ein.


2C_471/2025: Urteil betreffend Kantonswechsel und Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, ersuchten nach ihrer vorläufigen Aufnahme in die Schweiz und nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zürich um den Wechsel ihres Wohnsitzes in den Kanton St. Gallen. Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen abgelehnt, ebenso wie die dagegen erhobenen Rechtsmittel beim Sicherheits- und Justizdepartement sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie erhoben Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Ziel, den Kantonswechsel und die Aufenthaltsbewilligung zu erreichen.


8C_135/2025: Entscheidung über Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte A.________ erlitt im Jahr 2020 zwei Unfälle, nach denen diverse gesundheitliche Beschwerden auftraten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (INSAI) lehnte das Gesuch um eine Invalidenrente ab, gewährte jedoch eine Integritätsentschädigung. Nach Anordnungen der Vorinstanz und Einholung von Gutachten hielt die INSAI weiterhin an der Verneinung einer Invalidenrente fest. In der Folge verpflichtete die Vorinstanz die INSAI zur Zahlung einer Invalidenrente von 18 % ab dem 1. März 2022. Dagegen legte die INSAI Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_544/2025: Entscheid zur verspäteten Beschwerde bezüglich Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Mutter (A.________) legte gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde betreffend den Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu bestimmen, Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde als verspätet und damit unzulässig erklärt.


2C_346/2023: Urteil betreffend die Zulassung als Revisionsexpertin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine ausgebildete Certified Public Accountant (USA) und Chartered Accountant (Vereinigtes Königreich), ersuchte die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde um Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde abgelehnt, weil ihre ausländischen Qualifikationen nicht als vergleichbare Ausbildung im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) anerkannt wurden. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid.


6B_673/2025: Entscheid über die Zulässigkeit einer Eingabe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Eingabe gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich ein, welche angeblich verspätet erhoben wurden. Zudem wurde die Möglichkeit einer Revision beim Bundesgericht geprüft.


7B_500/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde in Strafsachen gegen die Ablehnung seiner zuvor erhobenen Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Gegenstand war die Einstellungsverfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen betreffend angebliche Sachbeschädigung, welche durch den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers zur Anzeige gebracht worden war. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde.


2C_446/2024: Urteil zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (A.A.) beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nach seiner erneuten Heirat mit seiner geschiedenen Frau, die zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist war. Das Migrationsamt stellte fest, dass frühere Ehen und Handlungen des Beschwerdeführers eine Scheinehe und Falschangaben zum Zweck des Aufenthaltsrechts darstellten. Die kantonalen Instanzen sowie das Verwaltungsgericht wiesen seine Gesuche ab, ebenso wie die Bitte um unentgeltliche Rechtspflege.


6B_517/2024: Urteil zur Nichtabgabe von ungültigen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (MFK) aufgefordert, ungültige Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis eines Kastenwagens abzugeben, was er innerhalb der gesetzten Frist nicht tat. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse, was auf Berufung vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigt wurde, jedoch leicht modifiziert.


6B_548/2024: Strafverfahren (Injure, Zwang, unbefugte Aufzeichnung von Gesprächen)

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, zwischen Herbst 2018 und Juli 2019 wiederholt E.________ belästigt und eingeschüchtert zu haben (u.a. durch Fotografieren, Bemerkungen und Anzeigen). Zudem wurden ihm mehrere beleidigende Äusserungen gegenüber Nachbarn (u.a. „fils de pute“, „fascistes“) und das unerlaubte Aufzeichnen einer Gesprächssitzung zur Last gelegt. Das Strafgericht verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe und einer zusätzlichen Geldbusse. Vor dem Kantonsgericht scheiterte A.________ mit seinen Appellen ebenso wie C.C.________ und D.C.________ mit ihrem Anschlussappell. A.________ legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein.


2C_348/2023: Zulassung als Revisionsexpertin – Vergleichbarkeit ausländischer Ausbildung mit schweizerischen Standards

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine Audit Partnerin mit ausländischen Qualifikationen (USA und Vereinigtes Königreich), beantragte die Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde verweigerte die Zulassung gestützt auf die fehlende Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildung mit schweizerischen Standards. Das Bundesverwaltungsgericht wies die darauf folgende Beschwerde ab und stellte fest, dass A.________ im Vereinigten Königreich nicht berechtigt sei, als gesetzliche Abschlussprüferin tätig zu sein.


2C_365/2024: Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Zusammenhang mit einer Staatshaftungsklage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, welches bereits einen Solidaritätsbeitrag von CHF 25'000 erhielt, verlangte vom Kanton Thurgau weiteren staatlichen Schadenersatz. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesgericht.


1C_408/2025: Entscheid zur Fristenwahrung bei Abstimmungsbeschwerden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Peter Locher erhob im Zusammenhang mit der bevorstehenden eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 eine Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden. Er beanstandete ein Plakat zur Abstimmungswerbung, das in mehreren Postautokursen in Graubünden ausgehängt war, und verlangte dessen Entfernung. Die Regierung des Kantons Graubünden trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie nicht ihre Zuständigkeit sah und die Beschwerdefrist möglicherweise nicht gewahrt war. Peter Locher wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


5F_45/2025: Urteil betreffend ein Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ wurde am 18. April 2025 auf Anordnung des Pikettarztes der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt fürsorgerisch untergebracht, was am folgenden Tag wieder aufgehoben wurde. Nachdem das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) die Beschwerde des Gesuchstellers mangels virtuellem Interesse abgewiesen hatte, trat auch das Bundesgericht am 7. August 2025 auf eine neue Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein. Mit Eingabe vom 21. August 2025 strebt der Gesuchsteller nun die Revision des Urteils 5A_578/2025 sowie weitere Anliegen an, darunter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation und Schadenersatz.


7B_268/2025: Entscheid betreffend die Aufhebung eines Arrests

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft eine strafrechtliche Untersuchung gegen A.________ und andere Personen wegen Verdachts auf Geldwäscherei, ungetreue Geschäftsführung und weitere Delikte. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde ein Bankkonto von A.________ mit einem Arrest belegt. A.________ verlangte die teilweise Aufhebung des Arrests, um Hypothekenschulden begleichen zu können. Der zuständige Staatsanwalt verweigerte diese Aufhebung wegen fehlender Informationen über die Herkunft der arrestierten Vermögenswerte und andere finanzielle Ressourcen von A.________. Die Beschwerde von A.________ gegen diese Entscheidung wurde von der Vorinstanz (der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) abgewiesen.


7B_741/2024: Entsiegelung von Datenträgern im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen einen Klassenlehrer wegen sexueller Handlung mit einem Kind. Der Beschuldigte soll einen Schüler auf den Schoss genommen und ihn unsittlich berührt haben. Die Kantonspolizei sicherte bei einer Hausdurchsuchung ein Mobiltelefon und zwei Computer. Der Beschuldigte verlangte umgehend deren Siegelung. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung dieser Geräte, was jedoch abgelehnt wurde. In der Folge wurde eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.


5A_707/2025: Urteil zur Nichteintretensfrage bezüglich einer Beistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die KESB St. Gallen ordnete eine Vertretungsbeistandschaft für B.________ an, welche eine Einkommens- und Vermögensverwaltung umfasste. Der Sohn der Betroffenen, A.________, erhob dagegen Einspruch. Die Vorinstanzen – die Verwaltungsrekurskommission und das Kantonsgericht St. Gallen – wiesen den Rekurs wegen mangelhafter Begründung ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


5A_708/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Heimvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ wurde nach einem Klinikaufenthalt dauerhaft betreut, wozu die KESB St. Gallen eine Vertretungsbeistandschaft anordnete und einem Heimvertrag zustimmte. Gegen diesen Beschluss erhob der Sohn A.________ verschiedene Rechtsmittel. Die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen wies seinen Rekurs ab, und das Kantonsgericht St. Gallen trat mangels ausreichender Begründung auf seine Beschwerde nicht ein. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.


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