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Bundesgericht neue Urteile vom 12.09.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_772/2024: Urteil des Bundesgerichts in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Ausgangsfall wurde der Beschwerdeführer A.________ vor der ersten Instanz unter anderem wegen berufsmässiger Betrugshandlungen, wiederholter Urkundenfälschung, Täuschung bei der Gründung von Gesellschaften und schlechter Geschäftsführung verurteilt. H.________ SA und weitere Gesellschaften wurden genutzt, um Versicherungen und Kreditinstitute zu täuschen, indem erfundene Arbeitsverträge und gefälschte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt wurden. Die Strafe betrug drei Jahre Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, mit zweijähriger Probezeit. Die CARP bestätigte die Hauptpunkte der Verurteilung, lehnte jedoch einige Anklagepunkte ab. A.________ verlangte vor Bundesgericht die Feststellung einer \"Verjährung\" und die Aufhebung des Urteils, was abgewiesen wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Das Bundesgericht erklärt das Rechtsmittel prinzipiell als zulässig. Die Beschwerde der zweiten Beschwerdeführerin, die die Reduzierung ihrer Verteidigerhonorare angriff, wird jedoch als unzureichend begründet betrachtet und verworfen. - **E.3**: Die CARP erkannte eine Verletzung des Prinzips der Verfahrensbeschleunigung (Art. 408 Abs. 2 StPO) an, berücksichtigte dies jedoch korrekt strafmildernd. Die Argumentation des Beschwerdeführers zur \"prozeduralen Verjährung\" ist unbegründet. - **E.4–6**: Der Beschwerdeführer bringt diverse Vorwürfe vor, insbesondere zur angeblichen Nichtberücksichtigung seines Rechts auf Stellungnahme (Art. 147 StPO) und zur Beweisführung. Das Bundesgericht stellt fest, dass vorliegende Dokumente und Beweise ausreichend waren, um die Verurteilung zu stützen, und dass die kantonalen Instanzen rechtens handelten. - **E.7**: Der Beschwerdeführer greift die rechtliche Qualifikation der ihm zur Last gelegten Vergehen an, ohne dabei die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte überzeugend zu widerlegen. Diese Angriffe werden als unbegründet abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.


6B_680/2024: Wiederholte schlechte Geschäftsführung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde des Ministeriums des Kantons Tessin gegen das Urteil der kantonalen Berufungsinstanz, welche den Beschuldigten teilweise vom Vorwurf der wiederholten schlechten Geschäftsführung in Bezug auf vier Gesellschaften freigesprochen hat. Es ging unter anderem um die falsche Befreiung von Kapitalanteilen, wirtschaftlichen Missbrauch und Verstöße gegen die Obliegenheiten bei der Gesellschaftsführung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde des Ministeriums ist zulässig. Die Vorinstanz wurde korrekt als letzte kantonale Instanz angerufen. - **E.4:** Das Bundesgericht hält die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Gesellschaft J.________ Sagl (Kapitalpostergierungen und unzureichende Bilanzierungen) für nicht schlüssig und sieht darin eine mögliche Verletzung von Art. 165 StGB. - **E.5:** Hinsichtlich der M.________ SA wurde die mangelhafte Erstkapitalisierung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Vorinstanz ignorierte zudem irrtümlich wesentliche Verdachtsmomente zu verursachten Verlusten, was eine Verletzung des Art. 165 StGB vermuten lässt. - **E.6:** Im Fall der K.________ SA bemängelt das Bundesgericht die fehlende Berücksichtigung der nicht vollständig befreiten Kapitalanteile und der weiteren Pflichtverletzungen. Die Gesellschaft war von Beginn an überschuldet, was nicht angemessen behandelt wurde. - **E.7:** Die Rekonstruktion zur N.________ SA leidet ebenfalls unter mangelnder Einbeziehung der relevanten Details wie der Kapitalsituation und Verstösse wie gefälschte Buchhaltungen, was ebenfalls einer umfassenden Bewertung der schlechten Geschäftsführung entspricht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Freisprüche werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.


8C_372/2025: Urteil zur Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, meldete sich im März 2022 erneut zum Bezug von Rentenleistungen bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf ein Gutachten der medexperts AG sowie ergänzenden Stellungnahmen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der ermittelte Invaliditätsgrad lediglich 16 % betrug. Die kantonale Vorinstanz bestätigte diese Verfügung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter verlangte sie die Zusprechung einer Invalidenrente.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die vorgebrachten Rechtsmängel nach Art. 95 ff. BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt dem Urteil die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde, ausser diese sind offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG). - **E.2:** Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab September 2022 ist der Grundsatz zur Rentenrevision analog anwendbar. Die zeitliche Vergleichsbasis bildet die Verfügung von August 2016 und jene von Juli 2024. Die Vorinstanz hat die relevanten Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. - **E.3:** Die Vorinstanz bejahte eine relevante gesundheitliche Verschlechterung, anerkannte jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leidensadaptierte Tätigkeit, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von höchstens 36 %. Die angewendeten statistischen Grundlagen und die Berücksichtigung eines 15 %igen Abzugs sind nicht bundesrechtswidrig. - **E.4:** Rügen hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich des Valideneinkommens und der Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wurden vom Bundesgericht als appellatorisch und unbegründet zurückgewiesen. Auch der Vorwurf mangelnder Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten verfängt angesichts der rechtlichen Normen nicht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


7F_23/2025: Urteil betreffend ein Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ beantragt die Revision eines Urteils des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2024 (7B_1138/2024), in welchem das Bundesgericht nicht auf seine Beschwerde eingetreten war. Das ursprüngliche Urteil betraf eine verspätet eingereichte Beschwerde gegen eine Verfügung und einen Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch unter anderem mit angeblich neuen Tatsachen und einer behaupteten Rechtsverweigerung.


7B_297/2025: Entscheid betreffend die Verweigerung der Vereinigung von Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Anwältin, steht im Zentrum von fünf getrennten Strafverfahren im Kanton Waadt, die Vorwürfe wie Betrug, versuchten Betrug, versuchte Nötigung sowie Verstoss gegen berufliche Pflichten betreffen. Sie beantragte die Vereinigung aller Verfahren. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch nur auf eine teilweise Vereinigung und lehnte die Zusammenführung aller Verfahren ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht prüft nun den Entscheid der kantonalen Beschwerdekammer.


7B_520/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte den Ausschluss einer Tonaufnahme einer Telefongesprächs vom 17. September 2024 aus der Strafuntersuchung. Er argumentierte, dass die Aufnahme unter Verletzung strafrechtlicher Vorschriften erstellt wurde und daher unzulässig sei. Der Staatsanwalt des Bezirks La Côte wies die Gesuch ab. Die Kammer für Strafrechtsbeschwerden des Kantonsgerichtes Waadt bestätigte diesen Entscheid. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_180/2024: Urteil zum Bau und Planungsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Alleineigentümer und seine Ehefrau beantragten für zwei nebeneinanderliegende Grundstücke den Abbruch bestehender Gebäude sowie den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle. Nach Einspruch der Nachbarn, namentlich einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, wurde die Zuständigkeit aufgrund von Ausstandsgründen an den Gemeinderat Eschenbach übertragen. Dieser bewilligte das Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen. Die Einspruch erhobene Eigentümerschaft der angrenzenden Stockwerkeigentumsliegenschaft erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde. In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesgericht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, um das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.


6B_629/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen fehlender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, betreffend die Einsprache gegen einen Strafbefehl. Das Obergericht entschied am 13. Juni 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es an einer hinreichenden Begründung und Beschwer des Beschwerdeführers mangelte.


7B_508/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau ein. Dieses hatte seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht war nicht ausreichend begründet und erfüllte die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.


6B_614/2024: Entscheid zur Beschwerde betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, Willkür und Grundsatz \"in dubio pro reo\"

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Strafgericht der Bezirksgerichtsbarkeit von Ostwaadt am 27. Februar 2023 wegen verschiedener Delikte, darunter fahrlässige schwere Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Es wurde eine frühere aufgeschobene Strafe widerrufen und eine Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Gleichzeitig wurde A.________ dazu verpflichtet, einer ehemaligen Angestellten (B.________) eine Entschädigung von 10'000 CHF für seelischen Schmerz zu zahlen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde am 25. April 2024 durch das Berufungsgericht des Kantons Waadt abgewiesen. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhebung seiner Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und den Erlass einer neuen Entscheidung zur Bemessung der Strafe.


8C_467/2025: Entscheid zu einer verspäteten Beschwerde im Bereich der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde richtete sich gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im Bereich der Invalidenversicherung. Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht und erfüllte auch die Begründungsanforderungen nicht.


5A_647/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde bezüglich Zustellung von Rechtsmittelsendungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, häufig in Verfahren vor Bundesgericht involviert, verlangt im Zusammenhang mit einem Entscheid zur Genehmigung eines Rechenschaftsberichts der Beistandsperson seines Kindes durch die KESB Zürich (13. Februar 2025) die Feststellung, dass kein Zustelldomizil erforderlich sei bzw. dass die elektronische Erreichbarkeit einem Zustelldomizil gleichzustellen sei. Das Obergericht Zürich trat am 7. Juli 2025 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht auf die Beschwerde ein und verneinte einen Anspruch auf ausschliesslich elektronische Kommunikation.


9C_530/2024: Entscheid betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente und Forderungskompensation)

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ war Geschäftsführer von B.________ Sàrl, die aufgrund einer Insolvenz im Jahr 2014 aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die kantonale Ausgleichskasse Genf verlangt von ihm 35'280.75 CHF als Schadensersatz für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und damit zusammenhängende Kosten aus den Jahren 2012 bis 2014. Da die Forderung nicht beglichen wurde, entschied die Kasse, ab April 2023 monatlich 941 CHF von der Altersrente des Beschwerdeführers abzuziehen. Die kantonale Justiz wies seine Beschwerde gegen diese Entscheidung ab.


8C_421/2025: Urteil zur Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Rückforderung von fälschlicherweise ausbezahlten Taggeldern durch das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern. Die Vorinstanz verneinte den Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 2'083.65 und den guten Glauben der Beschwerdeführerin.


5A_679/2025: Entscheidung zur Nichtbehandlung eines Ausstandsgesuchs gegen einen Kreisrichter

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsgericht St. Gallen eine Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Das Kantonsgericht leitete die Eingaben zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen weiter, worauf der Einzelrichter verfahrensleitende Anordnungen traf. Der Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsbegehren, welches das Kantonsgericht in einem Zirkulationsentscheid mangels Begründung ablehnte.


9C_333/2025: Entscheid betreffend Rückzug einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte am 10. Juni 2025 eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt, Gericht für Sozialversicherungen, vom 1. Mai 2025 eingelegt. In einem Schreiben vom 22. August 2025 erklärte er den Rückzug seiner Beschwerde.


8C_366/2025: Unzulässigkeit von Prozessvoraussetzungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ legte Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2025 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein. Nachdem sie den verlangten Kostenvorschuss innert gesetzlicher Nachfrist nicht bezahlt und eine Fristerstreckung beantragt hatte, entschied das Bundesgericht über die Prozessvoraussetzungen.


6B_235/2024: Urteil zur qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ fuhr am 15. Mai 2020 ausserorts mit mindestens 148 km/h, was zu einer Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln führte. Das Kantonsgericht Glarus verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zum Vollzug einer widerrufenen bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Glarus reduzierte den Freiheitsstrafont auf eine teilbedingte Strafe von 30 Monaten (davon 15 Monate vollziehbar) und bestätigte die Geldstrafe. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangte eine mildere Bestrafung.


6B_989/2024: Urteil über fahrlässige Brandverursachung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Betreiber einer landwirtschaftlichen Biogasanlage, wurde zunächst durch die ad hoc Juge de police des Bezirks Lac vom Vorwurf der fahrlässigen Brandverursachung freigesprochen. Auf Berufung des Staatsanwalts verurteilte die Cour d'appel pénal des Kantons Freiburg A.________ wegen fahrlässiger Brandverursachung, verzichtete jedoch auf eine Strafe. Die in der Vorinstanz und im Berufungsverfahren entstandenen Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Der Hangar, in dem Materialien für die Biogasproduktion gelagert wurden, hatte sich selbst entzündet und führte zu einem Brand.


1C_635/2024: Entscheid des Bundesgerichts betreffend Baubewilligung und Anwendung der Ästhetikklausel

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG beantragte eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Domleschg, das in einer gemäss ISOS und BLN schützenswerten Zone liegt. Nach Einsprache benachbarter Grundstückseigentümer (B.________ und C.________) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die kommunale Baubewilligung unter Berufung auf die Ästhetikklausel des Baugesetzes. Die A.________ AG wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.


1C_305/2025: Unzulässigkeit der erleichterten Einbürgerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin A.________ die Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts, der ihre erleichterte Einbürgerung sowie jene ihres Kindes zurückwies. Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Einbürgerung unter falschen Angaben erlangt wurde. Aufgrund des Verdachts einer nicht stabilen ehelichen Gemeinschaft annullierte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_489/2024: Bundesgerichtsurteil zu einer strafrechtlichen Streitigkeit betreffend die Bundesgesetzgebung über Geldspiele

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Polizeigericht des Kantons Genf (Urteil vom 7. Dezember 2023) wegen unerlaubter Bereitstellung von Geldspielgeräten gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr verurteilt und zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à CHF 30 sowie einer sofort zahlbaren Busse von CHF 450 und Kosten verpflichtet. Die betroffenen Geräte und ihre Schlüssel wurden konfisziert und zur Zerstörung freigegeben. Die Berufungskammer der Justizbehörde Genf passte in ihrem Entscheid vom 7. Mai 2024 das Strafmass an, bestätigte aber weitgehend das Urteil. A.________ legte Beschwerde vor Bundesgericht ein, forderte Freispruch und die Rückgabe der konfiszierten Gegenstände.


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