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Bundesgericht neue Urteile vom 27.08.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_504/2025: Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ist in ein Strafverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland involviert, welches sich u.a. auf Verfügung über beschlagnahmte Vermögenswerte und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen bezieht. Am ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungstermin erschien A.________ unentschuldigt, trotz vorgelegtem Arztbericht. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde von A.________ gegen die gerichtliche Feststellung des unentschuldigten Fernbleibens nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte das Eintreten des Obergerichts sowie weitere Nebenanträge wie die unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur konnte nicht ausreichend dargetan werden. Die geltend gemachte Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens und die damit verbundenen Konsequenzen stellen keinen solchen Nachteil dar, da diese im Berufungsverfahren angefochten werden könnten (E.1.3, E.1.4). Die Beschwerde begründet keine formelle Rechtsverweigerung, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Eintreten erfolgen kann. Da die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten werden reduziert bemessen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird nicht gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Gerichtskosten werden auferlegt.


5A_216/2025: Internationale Zuständigkeit für Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die deutsche Beschwerdeführerin und der Schweizer Beschwerdegegner sind international wohnhaft und in einem Eheschutzverfahren miteinander streitig. Die Beschwerdeführerin verlangt Auskunft über Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners gemäss Art. 170 ZGB, das Bezirksgericht Zürich trat teilweise auf das Gesuch ein. Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte jedoch die internationale Zuständigkeit der Zürcher Gerichte und trat darauf nicht ein, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde ist fristgerecht und richtet sich gegen einen kantonalen Entscheid in einer Zivilsache, wobei die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Es können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
- **E.2:** Noveneingaben der Beschwerdeführerin sind unzulässig. Der Sachverhalt der Vorinstanz bleibt massgeblich.
- **E.3:** Die Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs gemäss Art. 170 ZGB ist gemäss Vorinstanz von der Hauptforderung abhängig. Die Vorinstanz berief sich auf Lehrmeinungen, wonach Art. 46 IPRG nur anwendbar ist, wenn keine Sonderregelung für die Hauptforderung vorhanden ist. Diese Auffassung ist rechtmässig.
- **E.4:** Es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Vorinstanz hat ausführlich die Vorbringen berücksichtigt und sich auf den Prozesssachverhalt gestützt.
- **E.5:** Willkür in der Anwendung von Art. 46 IPRG wird nicht nachgewiesen. Die Interpretation der Vorinstanz ist mit der einschlägigen Lehre vereinbar.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung zugesprochen wird.


8C_383/2025: Urteil zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Bereich der Versicherung bei Invalidität

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1974, war infolge einer Depression teilweise rentenberechtigt und stellte wiederholt Anträge auf Überprüfung und Zuteilung einer vollen Invalidenrente sowie Schadenersatzforderungen. Nach verschiedenen Entscheidungen des kantonalen Versicherungsgerichts wurde ihr durch das Office de l'assurance-invalidité (OAI) rückwirkend und begrenzt eine volle Invalidenrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde gegen zwei kantonale Entscheidungen ein, die diese Praxis bestätigten.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig gemäss Artikel 108 Absatz 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Der Beschwerde fehlt es an einer klaren und rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), da die Beschwerdeführerin lediglich appellatorische Kritik vorbrachte, ohne substantiiert aufzuzeigen, wie das kantonale Gericht das Recht verletzt hätte. Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine volle Invalidenrente, welche sich aus der Revision des Novembers 2015 ergab, abschliessend durch das kantonale Urteil vom 26. Februar 2020 geregelt wurde. Eine erneute Anfechtung dieses Urteils mittels einer neuen Antragsstellung im November 2020 ist nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Einwände gegen die frühere Entscheidung des kantonalen Gerichts fristgerecht bei der entsprechenden Instanz vorbringen müssen, was sie jedoch versäumt hat.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.


1C_10/2025: Arbeitsrechtlicher Streit bezüglich fristloser Kündigung im öffentlichen Dienst

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Lehrer im Kanton Waadt seit 1990, wurde am 17. Juli 2019 mit sofortiger Wirkung aufgrund seiner öffentlichen Kritik und Vorwürfe gegen seine Hierarchie entlassen. Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal cantonal vom 6. November 2024, welche die Kündigung bestätigt hat. Die Beschwerde adressiert die Frist der Kündigung, verletzte Verfahrensrechte und die angebliche Unverhältnismässigkeit der Massnahme.


7B_680/2025: Nichteintreten auf Beschwerde über Haftentlassung aus Sicherheitshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiteren Delikten. Das Bezirksgericht Zürich ordnete aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit eine stationäre Massnahme an und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum Massnahmenvollzug. Ein Gesuch um Haftentlassung wurde vom Bezirksgericht abgelehnt; eine Beschwerde hiergegen wurde vom Obergericht Zürich ebenfalls abgewiesen. A.________ wandte sich daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.


4D_105/2025: Entscheid zur Nichtleistung des Kostenvorschusses in einer Beschwerdesache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Die Zahlung des angeordneten Kostenvorschusses erfolgte weder innert der ursprünglichen noch der Nachfrist. Das Bundesgericht entschied, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten.


8C_369/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Bereich der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Nach einem Berufsunfall am 6. Juli 2020 stellte die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) mit Entscheid vom 29. Februar 2024 die Zahlungen von medizinischen Leistungen und Taggeldern ein und lehnte eine Invalidenrente ab. Sie gewährte dem Beschwerdeführer lediglich eine Integritätsentschädigung von 5%. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache, die am 26. Juni 2024 abgewiesen wurde. Die nachfolgende kantonale Beschwerde wurde ebenfalls durch das Tribunal cantonal des Kantons Freiburg abgewiesen.


1C_245/2025: Zwischenentscheid betreffend Gestaltungsplan \"Schindellegistrasse/Rösslimatte\"

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die E.________ AG und die D.________ AG beantragten beim Gemeinderat Freienbach den Erlass eines Gestaltungsplans, welcher nach Überarbeitung am 25. Januar 2024 erlassen wurde. Nach Einsprachen und einem Beschwerdeverfahren hob der Regierungsrat des Kantons Schwyz diesen Erlass auf und wies die Sache an den Gemeinderat zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies in der Folge die entsprechende Beschwerde der E.________ AG und der D.________ AG ab. Die Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus B.A.________ und C.A.________, erhob Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_533/2025: Entscheid zur Nichtanhandnahme und unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie die gesetzlichen Anforderungen an Begründung und Sachlegitimation offensichtlich nicht erfüllte. Das Bundesgericht wies zudem das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.


8C_556/2024: Entscheid zur Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach UVG

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte A.________ erlitt 1992 einen Motorradunfall und war seither wiederholt aufgrund von Rückfällen und operativen Eingriffen arbeitsunfähig. Die Suva gewährte eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32% und eine Integritätsentschädigung von 20%. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhöhte den Invaliditätsgrad auf 55%, den versicherten Verdienst auf CHF 100'039.- und die Integritätsentschädigung auf insgesamt 30%. Sowohl der Versicherte als auch die Suva erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht.


2F_14/2025: Revisionsgesuch betreffend Staatshaftung und Grundstückkaufvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH reichte ein Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton Solothurn ein, unter anderem wegen einer angeblich fehlenden notariellen Belehrung, die den Marktwert von Dienstbarkeiten auf einem Grundstück beeinträchtige. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren und die anschliessenden Klagen ab. Mit Urteil vom 14. Mai 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ebenfalls ab. Am 2. Juli 2025 stellte die A.________ GmbH ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil.


6B_594/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Verkehrsregelverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden übermittelte am 16. Oktober 2024 dem Regionalgericht Viamala einen Strafbefehl, wonach ein Fahrzeug der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024 auf der N13 die Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritten habe, was zu einer Busse von CHF 180.- führte. Nach einer Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Graubünden die Busse am 3. Juni 2025. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


4A_577/2024: Kommentar zur Genehmigungsfiktion und Risikotransferklausel bei Banküberweisungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Beschwerdegegnerin erhob eine Klage gegen eine Bank aufgrund von Überweisungen und Kontoabschlüssen auf einem Gemeinschaftskonto in den Jahren 2015–2016, welche ihrer Ansicht nach ohne gehörige Instruktionen ihres Vaters (C.________) durchgeführt wurden. Letzterer wurde später wegen Demenz für urteilsunfähig erklärt. Die Bank verteidigte sich auf Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Genehmigungs- und Risikotransferklauseln enthielten. Das Handelsgericht gab der Klage teilweise statt.


4A_477/2024: Urteil betreffend Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Revisionsstelle

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die C.________ GmbH, gegründet zur Durchführung von Handel mit Erdöl und Erdgas, geriet 2010 in Konkurs. Die A.________ AG war seit der Gründung Revisionsstelle der Gesellschaft. Nach der Konkursabwicklung reichte die B.________ AG, eine nachträglich gegründete Gesellschaft, die Ansprüche aus der Konkursmasse ein. Die B.________ AG verlangte von der Revisionsstelle umfassende Herausgabe und Rechenschaft über Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.


5A_614/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in Betreibungs- und Konkursangelegenheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer richtete sich gegen mehrere Zahlungsbefehle sowie gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Elgg. Die Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur wurde abgewiesen, die weitergezogene Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wurde mangels genügender Begründung nicht behandelt. Schliesslich erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.


5A_236/2025: Urteil zur Aufsicht über einen Willensvollstrecker im Rahmen eines Erbfalls

Zusammenfassung des Sachverhalts

- Der Willensvollstrecker, vom Erblasser eingesetzt, gerät mit einem der Erben in Konflikt.
- Hauptstreitpunkte sind die Beauftragung eines Unternehmens mit enger persönlicher Beziehung zum Willensvollstrecker und mangelnde Auskunftserteilungen.


8C_391/2025: Einsprachefrist in der Arbeitslosenversicherung: Anforderungen an unverschuldete Versäumnisse

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch Verfügungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich im Herbst 2023 wegen unzureichender Arbeitsbemühungen für insgesamt 14 Tage in der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenversicherung eingestellt. Eine Einsprache gegen diese Verfügungen wurde am 5. Oktober 2024 verspätet erhoben, weshalb das AWA darauf nicht eintrat. Diese Entscheidung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt.


8C_588/2024: Urteil zur Invalidenrente und Integritätsentschädigung im Rahmen der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, erlitt am 27. September 2020 einen Unfall, der zu Verletzungen der rechten Schulter und des Rippenthorax führte. Nach einer Operation und Heilbehandlung stellte die Suva die Leistungen per 31. Oktober 2022 ein und verneinte sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Diese Position wurde im Einspracheentscheid vom 2. April 2024 bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde am 22. August 2024 ab.


1C_391/2025: Akteneinsicht betreffend Wagenrunse: Zwischenentscheid und Beschwerdezulässigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG verlangt umfassenden Zugang zu Akten der letzten fünf Jahre wegen der Rutschung der Wagenrunse. Die Gemeinde gewährte nur teilweise Einsicht, worauf Beschwerden beim Departement Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus folgten. Letzteres hob den Entscheid des Departements teilweise auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurück.


9D_12/2025: Entscheid betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden ersuchten um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Jahre 2016 und 2017, denen sie einer Verpflichtung von insgesamt CHF 165'257.80 gegenüberstehen. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau wies das Gesuch ab, wogegen die Beschwerdeführenden Rechtsmittel einlegten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vereinigte die Rechtsmittel und wies sie letztinstanzlich ab. Als Gründe führte sie die mangelhafte Offenlegung der finanziellen Verhältnisse, die unterlassene Bildung von Steuerrücklagen und das Ausbleiben der Zahlungen bei Fälligkeit trotz vorhandener Mittel an. Daraufhin wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesgericht.