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Bundesgericht neue Urteile vom 25.08.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_426/2024: Urteil zur Hilflosenentschädigung bei psychischen Beeinträchtigungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der seit der Kindheit wegen verschiedener Entwicklungs- und psychischer Beeinträchtigungen unterstützt wurde, erhielt ab Mai 2017 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades. Eine neue Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 14. Dezember 2021 hob diese Leistung auf. Das Kantonsgericht Luzern gab der daraufhin erhobenen Beschwerde teilweise statt und sprach A.________ weiterhin die Hilflosenentschädigung zu. Die IV-Stelle legte dagegen beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Allgemeine Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts basierend auf BGG. Sachverhaltsprüfung nur bei offensichtlichen Mängeln oder offensichtlicher Rechtsverletzung. - **E.2:** Streitthema ist die Anspruchsberechtigung auf Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. - **E.3:** Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf medizinische und psychiatrische Gutachten, die einen Bedarf an regulärer Dritthilfe in zwei Lebensbereichen, darunter Körperpflege, nachwiesen. Es wurde festgestellt, dass psychische Beeinträchtigungen eine regelmässige Unterstützung erforderlich machen. - **E.4:** Die Argumente der Beschwerdeführerin, dass seit der früheren Verfügung von 2017 keine Verschlechterung eingetreten sei, wurden abgewiesen. Das Gericht betonte, dass die aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustands massgeblich sei. - **E.5:** Es konnten keine Fehler in der Beurteilung der Vorinstanz festgestellt werden. Die Hilfsbedürftigkeit wurde nachvollziehbar dargelegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und Gerichtskosten sowie Parteientschädigung wurden auferlegt.


8C_289/2024: Entscheid zur Einstellung einer Invalidenrente der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhielt seit 1998 eine Invalidenrente nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1994. Im Jahr 2021 leitete die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG ein Rentenrevisionsverfahren ein, was zur Einstellung der Rente per 28. Februar 2022 führte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dagegen wendet sich A.________ mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt die Fortsetzung der Rentenzahlungen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde unter Anwendung von Art. 95 ff. BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG, nach denen es auch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz überprüfen kann, falls diese Geldleistungen der Unfallversicherung betrifft. Streitfrage ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. März 2022, wobei die formelle Rüge des Beschwerdeführers behandelt wird, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle relevanten Akten eingereicht habe. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten nach dem Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. Dies war bei der vorinstanzlichen Beurteilung durch unvollständige Akten der IV-Stelle nicht gewährleistet. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die relevanten IV-Akten dem kantonalen Gericht hätten vorgelegt werden müssen und keine überwiegenden Interessen die Vorlage rechtfertigt verweigern.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Vorinstanz-Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.


9C_184/2025: Urteil über den Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1976, war bis Ende 2012 vollzeitig im Gastgewerbe tätig. Nach einer Weiterbildung und anschliessenden Arbeitslosenzahlen beantragte er im Oktober 2022 Leistungen der Invalidenversicherung, darunter eine Rente und berufliche Massnahmen. Das Office de l'assurance-invalidité des Kantons Genf lehnte den Antrag ab, da keine Invalidität festgestellt wurde. Die Vorinstanz wies seine Beschwerde ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Bundesgericht prüft Beschwerden für Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 LTF und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 LTF). Es anerkennt die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, ausser sie sind offensichtlich unrichtig oder gesetzeswidrig (Art. 105 Abs. 2 LTF). E.2: Im Streit steht der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere ein berufliches Reclassifizierungssystem gemäss Art. 8 LAI. Nach Art. 17 LAI können solche Massnahmen beansprucht werden, wenn sie erforderlich sind und eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lassen. Voraussetzung ist eine Invalidität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %. E.3: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer in einer seiner Einschränkung angepassten Tätigkeit seit Februar 2023 voll arbeitsfähig ist. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von unter 20 %, selbst unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer günstigsten Werte. E.4: Das Bundesgericht bestätigt, dass ein berufliches Reclassifizierungssystem nicht erforderlich ist, da das Gesundheitsproblem keine wesentliche Einschränkung für die Erwerbsfähigkeit darstellt und der Beschwerdeführer mit seinem Diplom weiterhin kompetente und angepasste Positionen ausüben könnte. Die Argumente des Beschwerdeführers, insbesondere zum Invaliditätseinkommen und zu Abzügen, sind nicht überzeugend.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.


5A_399/2025: Urteil zum Ausstandsbegehren in einem Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ führte vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Scheidungsverfahren gegen B.________. Während einer Hauptverhandlung am 4. Januar 2025 überreichte A.________ Gerichtspräsident Rudolf Huber ein Schreiben, welches dieser als Ausstandsbegehren behandelte. Das Regionalgericht wies das Begehren am 5. März 2025 ab. A.________ legte am 22. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, welches am 9. April 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat und die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. Mai 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.


5A_500/2025: Entscheid des Bundesgerichts zur Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Commination der Konkursandrohung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA erhob eine Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid der Vorinstanz, der die Konkursandrohung betraf. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Vorauszahlung der Gerichtskosten zu leisten. Trotz gewährtem zusätzlichen Zahlungsfrist bis zum 4. August 2025 wurde die Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, sodass das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig erklärte.


7B_1346/2024: Betrug und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kredit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Schwyz erliess einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Betrug, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung. A.________ erhob Einsprache. In der Folge sprach das Strafgericht Schwyz ihn lediglich der Unterlassung der Buchführung schuldig. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diesen Schuldspruch und sprach A.________ von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung frei. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_557/2025: Urteil zur Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen mangelhafter Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden A.________ und B.________ wandten sich gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2025, welches ihre Beschwerde betreffend Akteneinsicht auf elektronischem Weg abgewiesen hatte, soweit darauf eingetreten wurde. Sie reichten eine Beschwerde in Strafsachen sowie vorsorgliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe.


9D_8/2025: Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege in Steuererlassverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ ersuchten um Erlass ihrer Steuerausstände für das Steuerjahr 2023. Die kantonale Steuerverwaltung lehnte das Gesuch ab. Gegen diese Entscheidung erhoben sie Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche später auch einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ablehnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Ablehnung des Gesuchs und befand die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen als aussichtslos. Daraufhin legten die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_356/2025: Entscheid zum Erfordernis eines amtlichen Verteidigers im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen des Vorwurfs des Abusus und der Nicht-Rückgabe eines Fahrzeugs angezeigt. Er beantragte aufgrund seiner finanziellen Situation die Ernennung eines amtlichen Verteidigers, da er glaubte, ohne juristische Unterstützung seine Interessen nicht ausreichend vertreten zu können. Seine Anfrage wurde vom Staatsanwalt abgelehnt, da der Fall weder kompliziert sei noch schwerwiegende rechtliche oder faktische Schwierigkeiten aufweise. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5F_41/2025: Revision eines Beschlusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte die Revision eines Bundesgerichtsurteils (5A_511/2025 vom 17. Juli 2025), das ihre Beschwerde gegen den Entscheid der Chambre des poursuites et faillites des Freiburger Kantonsgerichts betreffend eine Beschwerde gegen das Amt für Betreibungen des Saanebezirks für nicht zulässig erklärt hatte. Zudem verlangte sie aufschiebende Wirkung und provisorische Massnahmen sowie Informationen zur Notwendigkeit einer neuen Gesuchsstellung für unentgeltliche Rechtspflege.


9F_18/2025: Revisionsgesuch und Fristwiederherstellung in sozialversicherungsrechtlichem Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ suchte um Revision eines früheren Urteils des Bundesgerichts (9C_215/2025 vom 11. Juni 2025) sowie um Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Zuvor wurden mehrere Verfahren im Zusammenhang mit ihrer Alters- und Invalidenrente behandelt, wobei das Bundesgericht auf verschiedene Beschwerden und Revisionsgesuche nicht eingetreten war, darunter auch das Urteil 9F_7/2025 vom 11. Juni 2025.


7B_1424/2024: Ausstandsgesuche und unentgeltliche amtliche Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, gegen die ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig ist, stellte Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Daniel Gerber sowie weitere Oberrichter des Kantons Bern. Diese wurden vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen, ebenso ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche amtliche Verteidigung. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


1C_492/2024: Entscheid zur Baubewilligung für Villenprojekt in Boussens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eigentümer der Parzelle Nr. 235 in Boussens beantragten zusammen mit der Käuferin (B.________ Sàrl) eine Baubewilligung zur Errichtung von drei Villen nach Abriss eines bestehenden Gebäudes. Das Bauprojekt löste öffentliche Einsprachen aus, darunter von A.________, einem Miteigentümer und Mieter eines angrenzenden Grundstücks. Nach positiver Synthese durch die CAMAC und Erteilung der Baubewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde erhoben die Einsprechenden Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, das diese abwies. Dagegen wandte sich A.________ an das Bundesgericht.


8C_66/2025: Krankheit als Berufskrankheit gemäss UVG

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der von 1967 bis 1968 und von 1973 bis 1974 in der Schweiz tätig war, verstarb 2011 an einer Karzinose des Bauchfells. Seine Angehörigen forderten Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (CNA) auf Basis einer Berufskrankheit durch Asbestexposition am Arbeitsplatz. Die CNA verweigerte diese Leistungen nach entsprechender Beurteilung. Nach einem ersten Entscheid des kantonalen Gerichts wurde die Sache zur weiteren Abklärung an die CNA zurückgewiesen; spätere Gutachten und Ermittlungen führten zu der Feststellung, dass keine Berufskrankheit gemäss UVG vorliegt. Die Beschwerde der Angehörigen an das kantonale Gericht wurde abgewiesen.


9C_343/2025: Hilflosenentschädigung eines minderjährigen Versicherten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der minderjährige A.________, geboren im Jahr 2020, leidet an atopischer Dermatitis und mehreren Lebensmittelallergien. Seine Mutter meldete ihn im Februar 2024 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Juli 2024 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Das Kantonsgericht Luzern wies die darauf folgende Beschwerde ebenfalls ab.


6B_361/2024: Urteil über sexuelle Handlungen mit Kindern

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ lebte von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni 2020 als Untermieter in einem Einfamilienhaus und war gelegentlich als Babysitter für die damals 8-jährige B.B.________ tätig. Ihm wird vorgeworfen, B.B.________ zwischen Anfang April 2020 und Ende Mai 2020 nach dem Spielen auf dem Trampolin angewiesen zu haben, sich auszuziehen. Unter dem Vorwand der Zeckenkontrolle soll er sie am ganzen nackten Körper abgesucht und sie dabei auch an ihrem Gesäss und im Genitalbereich angefasst haben. B.B.________ erlitt dabei Schmerzen.


2C_407/2025: Nichtanfechtbarkeit der Sistierungsverfügung des Verwaltungsgerichts Zürich im Submissionsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gemeinde Niederglatt erteilte einem Anbieter den Zuschlag für ein Schulraumprovisorium. Die unterlegene Anbieterin erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Während des Verfahrens teilte die Gemeinde mit, dass sie den Zuschlag widerrufen werde, worauf das Verwaltungsgericht das Verfahren sistierte. Die Zuschlagsverfügung wurde anschliessend publik gemacht, und paralleles Beschwerdeverfahren gegen den Widerruf des Zuschlags ist hängig. Die unterlegene Anbieterin wandte sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Sistierungsverfügung sowie vorsorgliche Massnahmen.


9C_202/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Steuerrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde für die Steuerperioden 2011 bis 2018 im Bereich der direkten Bundessteuer (DBST) und der kantonalen und kommunalen Steuern (KCS) besteuert. Die Entscheidungen wurden teilweise reformiert. Das kantonale Gericht des Kantons Waadt (Urteil vom 7. März 2025) entschied teils zugunsten der Steuerpflichtigen, lehnte jedoch wesentliche Teile der Beschwerde ab und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung für die Steuerjahre 2012 und 2013 zurück an die kantonale Steuerverwaltung. A.________ erhob daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht und stellte mehrere Anträge, u.a. zur Verjährung der Steuerforderungen und zur Berücksichtigung eines höheren Familienquotienten.


7B_316/2025: Entscheid zur Verweigerung eines Pflichtverteidigers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit der Beschwerde von A.________ gegen die Verweigerung eines Pflichtverteidigers durch den Staatsanwalt des Arrondissements Nord Vaudois und die anschliessende Bestätigung dieser Entscheidung durch die kantonale Beschwerdekammer. A.________ wird vorgeworfen, am 24. Februar 2024 gemeinsam mit B.________ eine Bankkarte gestohlen und diese unberechtigt verwendet sowie versucht zu haben, eine weitere Bankkarte zu entwenden.