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Bundesgericht neue Urteile vom 14.08.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_475/2025: Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Disjunktion von Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird vorgeworfen, als Mitglied von zwei Verwaltungsräten verschiedener Unternehmen mehrere Verstösse begangen zu haben, darunter die Verletzung von Buchführungspflichten und unterlassene ausreichende Kapitalausstattung. Ferner soll er gewaltsames Verhalten gegenüber einer Person gezeigt und diese bedroht haben. Nach der Flucht zweier mutmasslicher Mitbeschuldigter wurde das Verfahren gegen A.________ durch die Staatsanwaltschaft vom Verfahren gegen die Mitbeschuldigten getrennt, was von der kantonalen Beschwerdekammer bestätigt wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die Verfahren des Bundesgerichts werden gewöhnlich in der Sprache der angefochtenen Entscheidung durchgeführt. Im vorliegenden Fall wurde die kantonale Entscheidung auf Französisch verfasst, weshalb das Urteil ebenfalls in dieser Sprache ergeht. E.2: Entscheidungen zur Verfahrensvereinigung oder -trennung sind in der Regel als Zwischenentscheide zu betrachten, sofern sie keinen irreparablen Nachteil verursachen. Besteht ein Risiko eines solchen Nachteils, kann dies hinreichend für die Zulässigkeit der Beschwerde sein, wodurch eine nähere Prüfung im Hauptverfahren erfolgt. E.3: A.________ argumentiert, dass die Trennung des Verfahrens zwischen ihm und den Mitbeschuldigten sein Recht zur Verteidigung in unangemessener Weise einschränke, insbesondere im Hinblick auf die Beweiserhebung. E.3.2: Die Vorinstanz hält wesentliche Punkte zur Rechtfertigung der Verfahrensdisjunktion fest, darunter die lange Abwesenheit der Mitbeschuldigten und die begrenzte Aussicht auf deren rechtzeitige Ergreifung. E.3.4: Das Bundesgericht beurteilt die von A.________ geäusserten Verteidigungseinschränkungen als unzureichend begründet. Die bestehenden Umstände, darunter die Flucht der Mitbeschuldigten, rechtfertigen die Trennung, um die laufenden Verfahren voranzutreiben und eine Verzögerung zu vermeiden. E.4: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Beschwerdekammer keine Vorschriften verletzt hat, indem sie die Verfahrensdisjunktion bestätigte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten auf 3'000 CHF festgesetzt.


2C_397/2024: Entscheid betreffend die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der kosovarische Staatsangehörige A.________, seit Kindesalter in der Schweiz ansässig, verlor seine Niederlassungsbewilligung 2015 aufgrund von Straffälligkeit. Nach Ablauf eines sechsjährigen Einreiseverbots beantragte er 2023 die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was von den zuständigen Behörden abgelehnt wurde. Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen diese Ablehnung ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen. Es stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, sofern ein potentieller Bewilligungsanspruch besteht. Ein solcher liegt nicht vor, da die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen wurde. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) wird verneint, da A.________ trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht als besonders erfolgreich integriert gilt und das Widerrufsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers basierend auf Art. 12 Abs. 4 des UNO-Pakt II (Recht auf Einreise ins \"eigene Land\") wird abgelehnt. Es wird dargelegt, dass A.________ aufgrund seiner kulturellen und sprachlichen Bindungen zum Kosovo sowie seiner aktuellen Wohnsituation dort keinen Anspruch aus dieser Bestimmung ableiten kann. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als unbegründet abgewiesen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen; die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_703/2024: Abstimmungsfreiheit bei kommunaler Volksabstimmung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Zweckverband KEZO plante einen Ersatzneubau seiner Kehrichtverwertungsanlage und genehmigte dafür einen Planungskredit von CHF 24.5 Millionen. Die Urnenabstimmung zur Vorlage fand am 24. November 2024 statt und wurde mit 87.47 % Zustimmung angenommen. Markus Weidmann, stimmberechtigt in einer Verbandsgemeinde, rügte die Verletzung politischer Rechte und beschwerte sich gegen den Abstimmungsprozess, insbesondere gegen den Beleuchtenden Bericht, vor dem Bezirksrat Hinwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Beide Vorinstanzen wiesen seine Rechtsbehelfe ab. Er erhob Beschwerde an das Bundesgericht, welches im vorliegenden Urteil auf die Vorwürfe eingeht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und erklärte, dass das Rechtsmittel entgegenzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei legitimiert, und ein aktuelles praktisches Interesse sei gegeben. - **E.2**: Das Bundesgericht wendet bei der Prüfung kantonaler Vorschriften teilweise freie Kognition an, bei anderen jedoch nur Willkürkontrolle. - **E.3**: Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie seine fristgerecht eingereichte Replik nicht berücksichtigte. Diese Gehörsverletzung wird jedoch durch das Bundesgericht geheilt, da die vorgebrachten Argumente keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. - **E.4**: Der Abstimmungsgegenstand war ausschliesslich der Planungskredit. Der Beleuchtende Bericht entspricht den Anforderungen bezüglich Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit; keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV liegt vor. - **E.5**: Die Beschwerde wird abgewiesen, jedoch werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, es fallen keine Gerichtskosten an, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.


9C_577/2024: Streit um Ansprüche auf Kapital aus dem Konto der Freizügigkeitsstiftung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ klagte auf einen Teil des Kapitals eines Freizügigkeitskontos, welches nach dem Tod ihres geschiedenen Ehepartners C.________ auf B.________ übertragen werden sollte. Im Scheidungsurteil war eine Unterhaltspflicht festgelegt worden. Der Kantonale Sozialversicherungsgericht des Kantons Freiburg hatte B.________ das gesamte Kapital zugesprochen.


2C_391/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die spanische Steuerbehörde richtete ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), da A.________ möglicherweise in Spanien steuerpflichtig war und erhebliche wirtschaftliche Interessen dort hatte. Die ESTV entschied, die verlangten Informationen weiterzugeben, was A.________ und die B.________ GmbH mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten versuchten. Die Beschwerden wurden abgewiesen.


2C_400/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend internationale Steueramtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, eine ehemalige Mitarbeiterin einer Bank (Informationsinhaberin), wendet sich gegen die Weitergabe ihres Namens und anderer Identifikationsmerkmale im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der US-Steuerbehörde betreffend mögliche Steuervergehen von zwei US-Staatsbürgern. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Übermittlung der Informationen grundsätzlich erlaubt, hielt jedoch fest, dass diese nur zweckgebunden verwendet werden dürften.


8C_396/2024: Urteil zur Unterbringung in einem Rückkehrzentrum

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte 2020 ein Asylgesuch, auf das das Staatssekretariat für Migration (SEM) wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens nicht eintrat. Ihre Wegweisung wurde angeordnet und von einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Zwischenzeitlich befand sie sich in psychiatrischer Behandlung. Ein späterer Antrag beim UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) führte zum Absehen vom Vollzug der Wegweisung. Das Gesuch von A.________ um Sonderunterbringung in einem Betreuungszentrum wurde mehrfach verlängert, schliesslich jedoch vom Migrationsdienst des Kantons Bern abgelehnt, woraufhin sie sich in das Rückkehrzentrum E.________ begeben sollte. Ihre Beschwerden gegen diesen Entscheid wurden durch kantonale Instanzen abgewiesen.


2C_398/2025: Amtshilfe (DBA CH-US), Rechtsschutz für Bankmitarbeitende bei der Informationsübermittlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil behandelt die Frage der Rechtmässigkeit der Übermittlung der Identifikationsmerkmale eines Bankmitarbeitenden im Rahmen eines internationalen Amtshilfeersuchens gemäss Art. 26 DBA CH-US. Der Beschwerdeführer, A.________, ein Bankmitarbeiter, wehrt sich gegen die Übermittlung seiner Identifikationsdaten an die US-amerikanischen Steuerbehörden.


1C_364/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur internationalen Rechtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einem mutmasslichen Strafverfahren in Kuwait wurde die Schweiz um internationale Rechtshilfe ersucht, um Bankunterlagen zu übermitteln, die von den Beschwerdeführern A.A., B.A. und C.A. gehalten wurden. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Übermittlung dieser Dokumente, da sie eine Verletzung des Spezialitätsprinzips befürchten.


2C_282/2025: Entscheid zur Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, moldauischer Staatsbürger, reiste am 1. Mai 2025 ohne gültige Reisedokumente in die Schweiz ein und wurde am 4. Mai 2025 unter anderem wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts verhaftet. Gegen ihn wurde eine Ausschaffungshaft angeordnet und durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, am 6. Mai 2025 für eine Dauer von drei Monaten bestätigt. Während der Haft kooperierte A.________ bei der Vorbereitung seiner Rückkehr. Er wurde am 10. Juni 2025 nach Moldau ausgeschafft und erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft.


1C_121/2024: Urteil betreffend die Erteilung einer Baubewilligung auf einer industriell zonierten Parzelle

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parzelle Nr. 2071 in der Gemeinde Grandson, als Industriezone klassiert, wurde Gegenstand eines Bauvorhabens der A.________ SA. Das Projekt umfasste drei Hallen, sechs Garagen und 64 Parkplätze. Pro Natura Vaud und Pro Natura Schweiz legten ihre Opposition gegen das Vorhaben ein, erstere reichte zudem eine Beschwerde ein. Der Bau war ursprünglich von der Gemeinde genehmigt worden, trotz Einwänden bezüglich ökologischer und raumplanerischer Ziele sowie des Landschaftsschutzes. Die Beschwerde wurde vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt abgewiesen, woraufhin das Bundesgericht angerufen wurde.


4A_243/2025: Entscheid zu einer Arbeitgeberhaftung wegen eines Arbeitsunfalls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) erlitt im Dezember 2011 einen Arbeitsunfall während der Montage eines Schalungssystems auf einer Baustelle der Beschwerdegegnerin (B.________ AG). Er stürzte zu Boden, wobei ein Querträger brach. Es konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Bruch des Querträgers auf einen Produktionsfehler oder auf mehrere Ereignisse zurückzuführen war. Der Beschwerdeführer macht eine Arbeitgeberhaftung sowie eine Beweisvereitelung geltend. Er beantragte Schadenersatz und Genugtuung sowie die unentgeltliche Prozessführung. Die Vorinstanzen verneinten eine Haftung der Beschwerdegegnerin und wiesen die Forderungen des Beschwerdeführers ab.


9C_360/2025: Entscheid des Bundesgerichts bezüglich der Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen einer Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau Beschwerde ein, in welcher er hauptsächlich die Verpflichtung zur Zahlung von ausstehenden Kostenbeteiligungen, Mahngebühren sowie Betreibungskosten anfocht. Die Vorinstanz hatte den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung beseitigt und den Beschwerdeführer zur Zahlung der genannten Beträge verpflichtet.


1C_702/2024: Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Zweifamilienhaus: Grenzabstands- und Geschossfragen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bauherrschaft plante den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses in Hünenberg. Nach Einsprache einiger Nachbarn bewilligte die Gemeinde das Bauprojekt, wobei der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug diese Entscheide bestätigten. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Bauvorhaben sei rechtswidrig bezüglich Grenzabstandsregelung und der Definition eines Vollgeschosses.


2C_401/2025: Entscheidung zu Fragen der Amtshilfe gemäss DBA CH-US

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hat über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen betreffend einen Bankmitarbeiter im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des Internal Revenue Service der USA entschieden. Das Ersuchen bezieht sich auf die Steuerprüfung von US-Bürgern für Steuerperioden von 2009 bis 2021. Der betroffene Bankmitarbeiter widersetzt sich der Übermittlung seines Namens und anderer Identifikationsmerkmale.


2C_399/2025: Urteil zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, einst Mitarbeiter einer Schweizer Bank (Informationsinhaberin), wehrt sich gegen die Übermittlung seines Namens und anderer Identifikationsmerkmale im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der US-Steuerbehörde. Dieses Ersuchen betrifft mögliche Steuervergehen über einen Zeitraum von 2009 bis 2021. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesverwaltungsgericht erlaubten die Übermittlung der Daten, da sie für die Untersuchung in den USA voraussichtlich erheblich und verhältnismässig seien. A.________ rekurrierte ans Bundesgericht.


2C_396/2025: Entscheid zur internationalen Steueramtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das US-amerikanische Internal Revenue Service ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe basierend auf Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA (DBA CH-US). Das Ersuchen betraf die Übermittlung von Informationen, darunter Namen und Identifikationsmerkmale von Bankmitarbeitenden, die in den relevanten Unterlagen erscheinen. Ein betroffenes Bankmitarbeitendes, A.________, beantragte die Schwärzung seiner Daten. Die ESTV lehnte dies ab, worauf Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde. Dieses bestätigte die Übermittlung der Daten und führte aus, dass diese voraussichtlich erheblich und verhältnismässig seien. A.________ focht das Urteil vor dem Bundesgericht an.


2C_393/2025: Entscheid zum Amtshilfeersuchen gemäss DBA CH-US: Übermittlung von Daten zu Bankmitarbeitenden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft ein Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service (IRS) der USA gemäss Art. 26 des Abkommens zwischen der Schweiz und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA CH-US). Es geht um die Übermittlung von Bankunterlagen und Identifikationsdaten, darunter die Namen eines ehemaligen Bankmitarbeiters (Beschwerdeführer), in Zusammenhang mit einer Steueruntersuchung gegen zwei US-Staatsbürger. Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Übermittlung seiner Daten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Daten übermittelt werden dürfen.


7B_613/2025: Verfügung zur Abschreibung einer Strafsachen-Beschwerde und unentgeltlicher Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde am 9. Januar 2025 wegen des Verdachts auf Vergewaltigung und weitere Delikte festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Haft wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 21. Juli 2025. A.________ hatte gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2025 Beschwerde erhoben mit dem Ziel der unverzüglichen Haftentlassung, eventualiter unter Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde wurde jedoch am 11. Juli 2025 zurückgezogen.


5A_258/2025: Entscheidung zur Bestreitung neuen Vermögens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Bezirksgericht Bülach teilweise zu neuem Vermögen im Umfang von Fr. 158'765.38 festgestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung von A.________ nicht ein, da ungenügende und nicht bestimmte Rechtsbegehren eingereicht wurden. A.________ beantragte vor Bundesgericht, das Verfahren zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen, eventualiter das neue Vermögen auf Fr. 134'765.38 festzusetzen. Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit den Anforderungen an Rechtsbegehren zu befassen.


1C_216/2024: Baubewilligung für Dachausbau in Bülach

Zusammenfassung des Sachverhalts

- **A. (Beschwerdeführer)** beanstandet die Baubewilligung für einen Dachausbau auf dem Grundstück der **B.B. und C.B. (Beschwerdegegnerschaft)**, erteilt durch die Stadt Bülach. - Zuvor wurden der Rekurs des Beschwerdeführers vom Baurekursgericht und die anschliessende Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.


2C_394/2025: Unzulässigkeit bei Amtshilfe im Steuerrecht nach DBA CH-US

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin war Mitarbeiterin einer Bank und hatte Einsprache gegen die Übermittlung ihrer Namens- und Identifikationsdaten im Rahmen eines US-amerikanischen Amtshilfeersuchens erhoben, das auf Artikel 26 des DBA CH-US gestützt war. Die ESTV wies ihren Antrag auf Schwärzung dieser Daten ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess ihre Beschwerde teilweise gut, bestätigte jedoch die Übermittlung ihrer Daten. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, verlangte die Schwärzung ihrer Daten und machte u.a. geltend, dass keine voraussichtliche Erheblichkeit der Daten bestehe und ihr rechtliches Gehör verletzt sei.


5A_618/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde am 1. Juli 2025 von einem Arzt der Medizinischen Dienste Basel-Stadt in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt am 10. Juli 2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 30. Juli 2025 an das Bundesgericht.


7B_1347/2024: Urteil bezüglich gewerbsmässigen bandenmässigen Diebstahls, Strafzumessung, Landesverweisung und rechtlichem Gehör

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.________ wurden vom Amtsgericht Olten-Gösgen zuerstinstanzlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verurteilt. Beide erhielten Freiheitsstrafen und wurden des Landes verwiesen. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte die Verurteilungen, modifizierte aber die Strafzumessungen leicht. Beide Beschwerdeführer erhoben Beschwerde vor Bundesgericht.


8C_263/2024: Entscheidung zur Arbeitslosenentschädigung im Falle stationärer Arbeitsunfähigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der sich am 16. März 2021 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug vorgeworfen, im August 2022 aufgrund einer stationären Behandlung in der Klinik B.________ vollständig arbeitsunfähig und somit nicht vermittlungsfähig zu sein. Das AWA lehnte daher Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. bis 31. August 2022 ab. Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug blieben erfolglos, worauf A.________ die Angelegenheit vor das Bundesgericht brachte.


2C_395/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) soll gestützt auf ein Amtshilfeersuchen der US-amerikanischen Steuerbehörde Informationen betreffend Personen und Bankkonten übermitteln, darunter auch die ungeschwärzten Identifikationsmerkmale eines Bankmitarbeiters, des Beschwerdeführers A.________. Dieser widersetzte sich der Übermittlung und beantragte die Schwärzung seiner Daten, was die ESTV ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung teilweise gut; die Übermittlung seiner Daten wurde jedoch letztlich erlaubt, da die Vorinstanz deren voraussichtliche Erheblichkeit und Verhältnismässigkeit bejahte. A.________ brachte das Verfahren vor das Bundesgericht.


5A_623/2025: Urteil zur Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wurde am 1. Juli 2025 von einem Arzt der Medizinischen Dienste Basel-Stadt in die Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 3. Juli 2025 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik eine Zwangsmedikation an. A.________ erhob eine Beschwerde gegen diese Anordnung, welche das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt am 10. Juli 2025 abwies. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_446/2024: Urteil zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Knieverletzungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG gegen Unfallfolgen versichert ist, erlitt am 28. Februar 2020 einen Skiunfall, bei dem sie sich das linke Knie verdrehte. Es wurden medizinische Eingriffe durchgeführt und Leistungen erbracht, bis die Helvetia am 30. April 2020 feststellte, dass ab diesem Zeitpunkt keine Leistungspflicht mehr bestehe. Dies sei auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, dass weiterhin ein Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe und beantragte entsprechend weitere Versicherungsleistungen. Die Vorinstanz wies ihre Beschwerde ab.


2C_392/2025: Urteil betreffend internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhielt ein Amtshilfeersuchen der US-Steuerbehörde (IRS) im Zusammenhang mit einer Untersuchung betreffend Steuerhinterziehung eines Ehepaares. Das Verfahren bezieht sich auf ausländische Finanzkonten und Gesellschaften zwischen 2011 und 2021. Die ESTV beabsichtigte, ungeschwärzte Personendaten von Bankmitarbeitern der Informationsinhaberin an die ersuchende Behörde zu übermitteln, darunter der Name und die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers, welcher dagegen Einspruch erhob. Nach Ablehnung seines Antrags durch die ESTV und teilweise gutgeheissenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.


9D_11/2025: Unzulässigkeit des Antrags auf Steuererlass

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ ersuchten um Steuererlass für den Zeitraum der Steuerperiode 2022 hinsichtlich der direkten Bundessteuer (IFD) sowie der kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) des Kantons Freiburg. Die kantonale Finanzdirektion wies den Antrag ab, und das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.


1C_406/2025: Internationaler Rechtshilfeentscheid im Bereich Strafrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesministerium der Ukraine ersucht um Rechtshilfe und die Übermittlung von Dokumenten zu Bankbeziehungen von vier Gesellschaften (A.________ Plc, B.________ Plc, C.________ AG und D.________ FZE), die im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen Führungskräfte und einen Hauptaktionär einer ukrainischen Bank stehen. Das Bundesstrafgericht hatte die Rechtshilfe bewilligt, wobei diese Entscheidung vor dem Bundesgericht angefochten wurde.


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