Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_321/2025: Entscheid zum Strafurteil eines Berufschauffeurs wegen Fahrlässigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Berufschauffeur (A.________) verursachte am 14. Oktober 2021 auf einer Autobahn einen Unfall, bei dem drei Personen tödlich und eine weitere schwer verletzt wurden. Der Unfall geschah aufgrund von Unaufmerksamkeit, während der Chauffeur ein Mobiltelefon benutzte, und einer unterlassenen Sicherung des Fahrzeuges mit einer Sicherheitsgurt. Der Verurteilte forderte durch Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Staates Freiburg vom 19. Februar 2025 die Gewährung eines Strafvollzugsaufschubs (Sursis).
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Einschränkungen seiner Prüfungskompetenz und betont, dass es an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz gebunden sei, ausser diese seien rechtswidrig oder offensichtlich fehlerhaft. Kritiken an der Tatsachenfeststellung seien appellatorisch und daher unzulässig. Das Gericht legt die rechtlichen Kriterien für die Gewährung eines Strafaufschubs gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB dar. Es bestätigt, dass die Gewährung bei einem Strafmass von einem bis zwei Jahren grundsätzlich die Regel ist, jedoch ein ungünstiger Prognoseentscheid das Gewähren eines Sursis ausschliesst. Die Beschwerde wurde abgelehnt, da die Vorinstanz korrekt einen schlechten Prognoseentscheid getroffen hatte. Massgeblich waren die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die Schwere seiner Taten, eine Rückfallgefahr in Anbetracht früherer Verurteilungen sowie das Verhalten des Berufschauffeurs nach der Tat, welches eine Verantwortungsverlagerung auf andere Beteiligte umfasste. Das Bundesgericht lehnt ebenfalls ab, dass ein teilweiser Strafaufschub gewährt wird, da auch dieser eine günstige Prognose voraussetzen würde, welche hier nicht vorliegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
1C_658/2024: Urteil betreffend Baubewilligung und Auslegung kommunaler Bauvorschriften
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ SA beabsichtigt, auf ihrer Parzelle in der Gemeinde Épalinges eine bestehende Villa durch einen Anbau und eine Aufstockung zu erweitern, einschliesslich eines neuen Wohnbereichs, eines unterirdischen Garagenbereichs und einer Aussenschwimmanlage. Gegen die Baubewilligung der Gemeinde sowie eine ergänzende Bewilligung, welche beide auf modifizierten Projektplänen beruhen, legte A.________, Eigentümer der benachbarten Parzelle, Einsprache ein. Das kantonale Gericht bestätigte die Bewilligung im Wesentlichen, betonte jedoch, dass die modifizierten Pläne Grundlage der Bewilligung seien. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde ist nach Art. 82 ff. BGG zulässig, da sie sich gegen die letzte kantonale Instanz in einer öffentlichen-rechtlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit Bauvorschriften richtet. Der Beschwerdeführer ist als direkter Nachbarparteien betroffen und daher beschwerdeberechtigt. Der Beschwerdeführer rügt die Anwendung des kommunalen Bauplans und macht eine willkürliche Rechtsanwendung geltend, insbesondere bezüglich der Regelung zur obligatorischen Bauweise im \"nicht-kontiguen\" Modus und zur Distanz zwischen Baukörpern auf derselben Parzelle. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür und gelangt zum Schluss, dass die Interpretation der relevanten Regelungen durch die kantonalen Instanzen vertretbar war. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Entscheidung der kantonalen Instanz die Vorschriften der kommunalen Bauordnung in willkürlicher Weise missachtet. Kritisiert wurde, dass der Bau eine zweite Villa entstehen lasse, was gegen die Zonenordnung verstosse. Nach Art. 24 RPGA wurden jedoch architektonische Einheit und funktionale Verbindung argumentiert, was die Voraussetzungen für einen Anbau erfüllt. Die kantonalen Instanzen hätten die kommunale Autonomie korrekt respektiert. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Einhaltung von Vorschriften zum Terrain und zu Etagenhöhen, insbesondere zur Definition \"starker Pente\". Das Bundesgericht bestätigt die Feststellung der kantonalen Gerichte, dass die Pente als \"stark\" gilt und die Höhenregeln eingehalten sind. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer die Berechnung der Baulänge unter Berücksichtigung eines lokaltechnischen Gebäudeteils. Das Bundesgericht hält die Berechnung nach den kommunalen Vorschriften für korrekt und die Kriterien des \"unterirdischen Charakters\" für erfüllt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.________ wurde zur Zahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigung verpflichtet.
5F_35/2025: Urteil über ein Revisionsgesuch bezüglich eines Besuchsrechts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Gesuchsteller) heiratete B.________ (Gesuchsgegnerin) 2016. Sie haben eine 2023 geborene Tochter. In einem Eheschutzverfahren des Regionalgerichts Landquart wurde dem Gesuchsteller die Obhut entzogen und ein begleiteter Kontakt zu seiner Tochter gewährt, der sukzessive erweitert wurde. Das Obergericht des Kantons Graubünden änderte die Besuchsregelung zugunsten des Gesuchstellers. Mit einer Beschwerde beim Bundesgericht versuchte A.________, weitere Änderungen zu erwirken, insbesondere ein stufenweises Besuchsrecht bis zur alternierenden Obhut, was das Bundesgericht mit Urteil 5A_404/2025 ablehnte. Mit dem aktuellen Gesuch begehrte er die Revision dieses Urteils.
Zusammenfassung der Erwägungen
**E.1:** Bundesgerichtsurteile sind rechtskräftig, können jedoch in Ausnahmefällen nach Art. 121 ff. BGG revidiert werden. Revisionen dienen nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren, sondern erfordern konkret dargelegte Revisionsgründe.
**E.2:** Das Vorbringen zu angeblich betrügerischen Rechnungen und die alternierende Obhut sind keine Revisionsgründe. Diese Punkte wurden entweder nicht im Ursprungsurteil behandelt oder gingen bereits über den möglichen Anfechtungsgegenstand hinaus.
**E.3:** Der Gesuchsteller legte keine konkreten Revisionsgründe dar. Stattdessen strebt er eine Wiedererwägung des gesamten Falles an, was nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist. Auf solche Anliegen kann das Bundesgericht nicht eintreten.
**E.4:** Mangels Erfolgsaussichten wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
**E.5:** Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gesuch wird als unzulässig beurteilt und die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
2C_407/2024: Urteil zu Emissionsrechten und Monitoringpflicht für CO2-Emissionen aus der Zersetzung von Karbonaten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine Papierproduktionsgesellschaft, betreibt eine Rückstandsverbrennungsanlage (RüVA), in der Mischschlamm verbrannt wird. Gemäss einer Verfügung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) wurden ihr kostenlos Emissionsrechte für das Jahr 2022 zugeteilt; die durch die Zersetzung von Karbonaten in der RüVA entstehenden CO2-Emissionen wurden jedoch nicht berücksichtigt, und sie wurde verpflichtet, diese Emissionen im jährlichen Monitoring zu erfassen und hierfür Emissionsrechte abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung des BAFU.
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4A_517/2024: Entscheid betreffend Vertrag über Krankentaggeldversicherung und Vorwurf der Täuschung
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________, ehemaliger Verwaltungsrat und Angestellter der C.________ SA, schloss über die F.________ SA eine Krankentaggeldversicherung bei A.________ SA ab. Nach der Insolvenz der C.________ SA und der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit von B.________ ab September 2019 stellte die Versicherung Zahlungen ein, machte Rückforderungen geltend und annullierte den Vertrag wegen angeblichen betrügerischen Verhaltens. B.________ verklagte die Versicherung vor dem Kantonsgericht, welches seiner Forderung teilweise stattgab. Die Versicherung legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_1001/2024: Unzulässigkeit der Beschwerde bezüglich Körperverletzung und Drohung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf am 5. März 2024 wegen Körperverletzung nach Art. 123 aCP, Drohung gemäss Art. 180 CP, empörendem Verhalten gemäss Art. 286 CP und Verstosses gegen die Gesetzgebung über Ausländer und Integration (LEI) schuldig gesprochen. Er wurde zu 150 Tagen Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen mit bedingtem Vollzug und einer Busse verurteilt. Die Vorinstanz, die Kammer für Strafberufung und -revision der Cour de justice des Kantons Genf, bestätigte dieses Urteil am 28. Oktober 2024. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
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1C_159/2025: Entscheid zum Streit um die Qualität zur Beschwerde im Zusammenhang mit einer Tenure-Track-Professur an der EPFL
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine Assistenzprofessorin \"tenure track\" an der EPFL, wurde aufgrund nicht eingereichter Bewerbungsunterlagen aus der Evaluationsverfahren für die Beförderung zur Professorin ausgeschlossen. Ihr Vertrag endet am 14. Januar 2025. Ein späterer interner Einspruch wurde als unzulässig bewertet (fehlende Qualität zur Beschwerde), da keine Anfechtung des eigentlichen Beschlusses erfolgte. Das TAF bestätigte die Unzulässigkeit.
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5A_512/2025: Entscheid betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG reichte Klage betreffend ein Bauhandwerkerpfandrecht beim Bezirksgericht Bülach ein. Das Bezirksgericht forderte eine aktuelle und verfahrensspezifische Vollmacht unter Fristansetzung. Mangels Einreichung dieser Vollmacht erklärte das Bezirksgericht die Klage als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen, worauf die A.________ AG an das Bundesgericht gelangte.
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4A_618/2023: Vertretung durch Architekt und Zahlungspflichten aus Werkverträgen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA, aktiv im Immobilienhandel, plante die Errichtung von Gebäuden auf mehreren Grundstücken in einer Gemeinde im Kanton Wallis. Dazu schloss sie am 21. Oktober 2014 einen Generalarchitektenvertrag mit C.________ (Architekt). Der Vertrag regelte unter anderem die Vertretungsbefugnisse des Architekten. Im Zusammenhang mit der Erstellung erdbebensicherer Berichte und den Strukturanalysen wurde B.________ (Ingenieur) durch den Architekten involviert. Es kam zu Streitigkeiten über die Zahlung von Honoraren (insgesamt CHF 65'360), die der Ingenieur basierend auf zwei Verträgen geltend machte, deren Abschluss A.________ bestritt.
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2C_438/2024: Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aus familien- und privatrechtlicher Sicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Trotz einer zehnjährigen Anwesenheit und einem Bezug zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung wegen wiederholter Straffälligkeit und mangelnder Integration. Vorinstanzen, inklusive das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wiesen die von A.________ erhobenen Rechtsmittel ab.
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2C_405/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
- Dem Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsbürger, wurde die Flüchtlingseigenschaft verweigert und sein Asylantrag abgelehnt. Er wurde zur Ausreise aus der Schweiz angewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlung der Verfahrenskosten, welcher aufgrund fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde.
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1C_90/2025: Entscheid zum Beschwerdeverfahren betreffend Mietzinsfestsetzung nach Renovationsarbeiten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Chêne-Bourg (Genf) führte Renovationsarbeiten in einem ihrer Mietobjekte durch, ohne eine entsprechende Baubewilligung einzuholen. Nachträglich beantragte sie eine Bau- und Mietzinsgenehmigung, welche durch die zuständigen kantonalen Behörden erteilt wurde. Dabei wurde der Mietzins für die renovierte Wohnung rückwirkend festgesetzt und die Eigentümerin zur Rückzahlung zu viel kassierter Mietzinse an die ehemaligen Mieter sowie zur Zahlung einer Busse verpflichtet. Letztlich stellte sich die Eigentümerin gegen diese Entscheide und legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_248/2025: Urteil betreffend Ausweisung und Willkür
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein angolanischer Staatsbürger, ist seit seiner Kindheit in der Schweiz wohnhaft. Er hat zahlreiche Straftaten begangen, darunter Betrug, Beleidigungen und sexuelle Gewalt. Aufgrund dieser Vergehen wurde er vom Strafgericht Lausanne zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer siebenjährigen Ausweisung aus der Schweiz verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz hob die Ausweisung auf, da A.________ keinen Bezug zu seinem Herkunftsland Angola habe, gesundheitliche Probleme ihn belasten und seine private Situation in der Schweiz als schwerwiegend beurteilt wurde. Der Staatsanwalt des Kantons Waadt legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_409/2025: Urteil zur Nichtanhandnahme und Sicherheitsleistung in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mittels Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Mai 2025. Das Obergericht hatte ihn aufgefordert, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stand.
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7B_646/2025: Urteil zur Frage der Beschwerdeberechtigung im Zusammenhang mit einer Einstellung des Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde ein gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 02.06.2025, in welchem die Kammer den gegen eine Einstellungsverfügung des kantonalen Staatsministeriums vom 23.01.2025 erhobenen Rekurs abgewiesen hatte. A.________ warf einem kantonalen Richter diverse Straftaten im Zusammenhang mit der Ablehnung seiner Kandidatur für ein Amt am Jugendstrafgericht vor, machte eine Verletzung seiner Persönlichkeit geltend und beantragte eine Entschädigung für erlittenen Schaden und Genugtuung.
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5A_588/2025: Entscheid zur Revision einer allgemeinen Vormundschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, geboren 1958, unterliegt einer vormals provisorischen allgemeinen Vormundschaft, die durch entsprechende Entscheidungen des Genfer Tribunals zum Schutz von Erwachsenen und Kindern im Jahr 2014 und 2015 definitiv bestätigt wurde. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels wurde die Zuständigkeit für die Vormundschaft auf die APEA in Zürich übertragen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheidung von 2014. Das Genfer Tribunal erklärte ihre Revisionsgesuch am 1. April 2025 als unzulässig. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung am 17. Juni 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
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7B_527/2024: Entscheid zu einer Beschwerde betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die minderjährige A.A. wurde am 29. August 2023 in einen Verkehrsunfall mit einem Schulbus verwickelt. Sie fuhr mit ihrem Mofa auf dem Weg in U.________ und kollidierte mit dem entgegenkommenden Schulbus. Dabei erlitt sie erhebliche Verletzungen. Der Präsident des Jugendgerichts des Kantons Waadt beschloss die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung gegen A.A. am 12. Dezember 2023, unter Berufung auf Art. 21 lit. d DPMin und Art. 5 Abs. 1 lit. a PPMin. Die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde am 7. März 2024 von der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt abgewiesen. A.A. reichte am 6. Mai 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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2D_13/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein türkischer Staatsbürger, stellte am 14. Oktober 2023 ein Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM), das am 11. Januar 2024 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus der Schweiz verfügt. Sein daraufhin eingereichter Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde am 30. Januar 2024 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Am 10. Juni 2025 reichte A.________ ein Gesuch zur Revision dieses Urteils ein. Am 24. Juni 2025 wurde die Vollstreckung der Ausweisung vorläufig ausgesetzt, dies jedoch durch eine Zwischenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2025 aufgehoben. A.________ wandte sich am 22. Juli 2025 mit einem auf Türkisch und teilweise auf Französisch verfassten Schreiben ans Bundesgericht, um die Ausweisung erneut aufzuhalten.
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4A_616/2023: Entscheid zur Vertretung im Immobilienprojekt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA, eine Gesellschaft, die in den Kauf und Verkauf von Immobilien involviert ist, plante ein Bauprojekt im Kanton Wallis. Dafür schloss sie am 21. Oktober 2014 einen General-Architektenvertrag mit C.________. Der Vertrag regelte unter anderem die finanzielle Vertretung des Bauherrn durch den Architekten. In den Jahren 2014 bis 2016 führte B.________ SA im Auftrag des Architekten technische Leistungen aus, die schliesslich nicht von A.________ bezahlt wurden. A.________ bestritt die Vertragsbindung mit B.________, führte das Projekt nicht durch und verkaufte die betroffenen Parzellen. B.________ klagte auf Zahlung offener Beträge.
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1C_198/2025: Nichteintreten auf eine öffentlich-rechtliche Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte bei der Präsidentin des Kantonsrates St. Gallen eine Beschwerde gegen den Präsidenten der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Urs Gmünder, wegen Verletzung von Verfahrensgarantien ein. Die Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen entschied, darauf nicht einzutreten, da sie als parlamentarische Aufsichtskommission zur Behandlung solcher Anliegen nicht befugt sei. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Angelegenheit an das Bundesgericht weiterleitete.
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1C_12/2025: Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beistände und Mitarbeitende der KESB Toggenburg
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, erstattete Strafanzeige gegen seine Beiständin B.________, gegen C.________, die Beiständin seiner Geschwister, sowie gegen Mitarbeitende der KESB Toggenburg wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit seiner vorsorglichen Unterbringung und der Fremdplatzierung seiner Geschwister. Die Anklagekammer St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer verlangt vom Bundesgericht die Erteilung der Ermächtigung und weitere Anträge, die jedoch ausserhalb des Streitgegenstands liegen.
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5D_34/2024: Entscheid betreffend Zwangsvollstreckung und Ordnungsbusse
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wehrte sich gegen eine vom Friedensrichter des Bezirks Lausanne auferlegte Ordnungsbusse wegen Nichtausführung einer gerichtlichen Anordnung. Die Ordnungsbusse betrug insgesamt 21'750 CHF für den Zeitraum vom 1. bis 29. Februar 2024, basierend auf einer früheren Entscheidung vom 28. Dezember 2022, die eine tägliche Busse von 750 CHF festlegte. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt, Zivilkammer, wies am 31. Mai 2024 ihren dagegen gerichteten kantonalen Rechtsmittelentscheid ab.
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2C_575/2024: Entscheid zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, da er eine familiäre Beziehung zu seinem Sohn geltend machte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich, gefolgt von der Sicherheitsdirektion und zuletzt dem Verwaltungsgericht, wiesen sein Gesuch ab. Das Bundesgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch basierend auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) geltend machen konnte.
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1C_677/2024: Urteil betreffend Baubewilligung für Wohnüberbauung Endorfhohle in der Gemeinde Sigriswil
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Baugesellschaft D.________ beantragte den Neubau von vier Doppeleinfamilienhäusern, einem Dreifamilienhaus sowie weiteren Anlagen in der Überbauungsordnung «Endorfhohle» in Sigriswil. Gegen das Baugesuch wurden Einsprachen eingelegt, die die Regierungsstatthalterin von Thun, die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nacheinander abwiesen. Die Beschwerdeführenden, unmittelbar betroffene Grundeigentümer, erhoben Beschwerde ans Bundesgericht und machten insbesondere Mängel an der Überbauungsordnung und im Verfahren geltend.
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1C_128/2025: Urteil betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Opferhilfegesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ hatten beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz eingereicht, das abgelehnt wurde. Gegen die Verfügung erhoben sie Rekurs beim Appellationsgericht Basel-Stadt, welches auf diesen wegen Fristversäumnis nicht eintrat. Vor dem Bundesgericht machten sie geltend, eine Anfrage rechtzeitig über die Plattform \"PrivaSphere\" gesandt zu haben. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und trat darauf nicht ein.
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2C_43/2025: Entscheid betreffend Bewilligung zur Rebbepflanzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ SA reichte am 7. Juni 2022 eine Bewilligung zur Pflanzung einer neuen Weinrebe auf einer Fläche von 21'875 m² ihrer Parzelle in der Gemeinde U.________ im Kanton Genf ein. Das Grundstück ist im Rebkataster als „Weinberg ausserhalb der Weinbauzone“ verzeichnet und zählt zu den Zonen für Futterflächen. Trotz positiver Stellungnahmen der Gemeinde U.________ und anderer Stellen lehnte das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Genf die Bewilligung mit der Begründung ab, dass die Grundstücksmerkmale (nördliche Ausrichtung, geringe Hanglage, Waldnähe und Bodeneigenschaften) nicht förderlich für Weinbau seien. Nach Ablehnung durch zwei nachfolgende Instanzen gelangte der Fall ans Bundesgericht.
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2C_230/2025: Entscheid betreffend verweigerte Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________, algerische Staatsangehörige und Töchter von C.________, beantragten im Dezember 2022 eine Familiennachzugserlaubnis, um mit ihrer Mutter, die mit einem Schweizer verheiratet ist, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Der Antrag wurde abgelehnt, da er verspätet eingereicht wurde und kein triftiger Grund für den verzögerten Familiennachzug vorlag. Nach mehreren Instanzen wurde die Entscheidung letztlich vom Bundesgericht überprüft.
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