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Bundesgericht neue Urteile vom 05.08.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_38/2024: Entscheidung zu einer Sequestrierungsstreitigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die Anordnung und Durchführung einer Sequestrierung durch das Betreibungsamt Locarno. A.________ wurde durch den Kanton Solothurn verpflichtet, eine Garantie für Steuerforderungen zu leisten, und seine Vermögenswerte wurden teilweise sequestriert. A.________ focht den Sequestrierungsentscheid an. Die kantonale Aufsichtsbehörde nahm eine Korrektur des ursprünglichen Urteils vor, die wiederum durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E.1**: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie fristgerecht eingereicht wurde und sich gegen eine endgültige Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet. **E.2**: Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte eine Korrektur ihres früheren Entscheides vorgenommen, um einen offensichtlichen Fehler im Dispositiv zu beheben. Diese Korrektur ist nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich einer angeblichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen, da keine Anhörung erforderlich war. **E.3**: Im materiellen Teil wird festgestellt, dass der korrigierte Entscheid der Aufsichtsbehörde im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Die Argumente des Beschwerdeführers, die sich gegen die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Sequestrierung richten, sind unbegründet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und Gerichtskosten werden auferlegt.


7B_319/2025: Nichtanhandnahme einer Strafanzeige

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Strafanzeige gegen eine Polizeibeamtin wegen Vorwürfen der Verletzung der Privatsphäre, einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft bestätigt wurde. Die anschliessende Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau wurde als verspätet eingereicht und daher mit Entscheid vom 18. März 2025 nicht behandelt. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Prüfung des Falls, ohne die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung seiner Eingabe zu erfüllen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2025. Erweiterte Anträge des Beschwerdeführers sind unzulässig. - **E.2:** Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde verspätet ein und erkannte dies selbst an. Es mangelt an einer Begründung, weshalb die Vorinstanz rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll. - **E.3:** Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde fehlt, da keine Zivilansprüche geltend gemacht werden und die Rechtsschrift inhaltlich ungenügend ist. Die Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen wird angewandt. - **E.4:** Öffentlich-rechtliche Ansprüche aus einem staatlichen Haftungsgesetz begründen keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 BGG. Es fehlt dem Beschwerdeführer somit an der Sachlegitimation. - **E.5:** Der Beschwerdeführer macht keine formellen Rügen geltend, die von der Sache getrennt geprüft werden könnten. - **E.6:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde nicht behandelt, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer muss Gerichtskosten tragen.


1C_162/2024: Entscheid des Bundesgerichts betreffend Lärmsanierungsprojekt der Gemeinde Hägendorf

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Amt für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn plante ein Lärmsanierungsprojekt für Strassen in der Gemeinde Hägendorf, welches lärmmindernde Beläge und Tempo 30 vorsah. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn entschied jedoch, auf eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit zu verzichten und gewährte Erleichterungen für verschiedene Liegenschaften. Der Verkehrs-Club der Schweiz (Sektion Solothurn) erhob daraufhin Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde. Der Verkehrs-Club wandte sich schliesslich an das Bundesgericht und beantragte umfassendere Lärmschutzmassnahmen sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Es verneint die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde, da nicht ersichtlich ist, dass eine grosse Zahl seiner Mitglieder regelmässig von den streitbetroffenen Strassen betroffen ist. Das Bundesgericht erkennt hingegen eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz, da diese sich nicht hinreichend mit den Anträgen des Beschwerdeführers, insbesondere der Einholung eines Gutachtens, befasst hat und keine umfassende Beurteilung des ganzen Projektperimeters vorgenommen wurde. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorinstanz die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen stärker prüfen und die Ausführungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) über eine zusätzliche Lärmminderung von Tempo 30 einbeziehen muss. Es beanstandet zudem die Verwendung eines veralteten Berechnungsmodells zur Lärmmessung.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das vorherige Urteil aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Es fallen keine Gerichtskosten an, und der Kanton muss eine Parteientschädigung zahlen.


7B_484/2025: Nichtanhandnahmeverfügung: Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH erhob Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies diese Beschwerde ab. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.


7B_44/2024: Urteil über die Genehmigung und Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus geheimen Überwachungsmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und weiterer Delikte. Im Rahmen der Ermittlungen wurden in den Jahren 2013 und 2014 geheime Überwachungsmassnahmen durchgeführt, aus denen Zufallsfunde resultierten. Die Verwendung dieser Zufallsfunde wurde in mehreren Genehmigungsentscheiden durch das Zwangsmassnahmengericht erlaubt. A.________ erhob Beschwerde gegen den letzten Genehmigungsentscheid vom 29. August 2019, welche vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Dagegen wandte sie sich ans Bundesgericht.


8C_28/2025: Urteil zur Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Jahrgang 1967, erlitt einen Hirnschlag und meldete sich am 25. Mai 2018 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte umfangreiche medizinische und berufliche Abklärungen durch, darunter ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS. Sie verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 18. September 2023, da der Invaliditätsgrad bei lediglich 30 % lag. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragte A.________ unter anderem die Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung und Zusprache einer Invalidenrente.


5A_482/2025: Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung und fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich gegen einen medizinischen Entscheid des Tribunals für den Schutz von Erwachsenen und Kindern des Kantons Genf, der eine Behandlung ohne Zustimmung vorsah. Das kantonale Gericht, die Kammer für Überwachung der Cour de Justice Genf, wies die Beschwerde der Betroffenen ab. Daraufhin legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein, wobei sie behauptete, internationale Funktionen auszuüben, ohne einen sachbezogenen oder rechtlich ausreichenden Einwand gegen die Feststellungen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand oder die Anwendung von Art. 434 Abs. 1 ZGB vorzutragen.


7B_947/2024: Urteil zur Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Bank und Mitarbeitende

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ führte seit 2009 ein Konto bei der B.________ SA, das von einem externen Vermögensverwalter (E.________) betreut wurde. Nach erheblichen finanziellen Verlusten erstattete sie Strafanzeige gegen E.________ sowie später gegen die B.________ SA und deren verantwortliche Personen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen E.________, liess jedoch eine Strafuntersuchung gegen die B.________ SA und deren Mitarbeitende nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.


8C_392/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur Ergänzungsleistung zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, welche von der Ausgleichskasse des Kantons Bern aufgrund einer Unterbrechung des ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 5 ELG abgelehnt wurden. Diese Ablehnung wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt. Hauptstreitpunkt war ein Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers von September 2020 bis Januar 2021, der die gesetzliche Karenzfrist unterbrach.


7B_462/2025: Entscheid zur Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entschied am 27. November 2024, ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht an die Hand zu nehmen. Die gegen diese Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde von A.________ wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2025 abgewiesen. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, um die Aufhebung der kantonalen Entscheide und Anweisung zur Einleitung eines Strafverfahrens sowie weitere Anträge zu erzielen.


9C_262/2025: Urteil betreffend Parteientschädigung im Zusammenhang mit Mineralölsteuerverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Geschäftsführer und die Importeurin, vertreten durch Anwälte, waren in einem Verfahren um Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschläge und Einfuhrsteuern am Bundesverwaltungsgericht teilweise obsiegende Parteien. In der Folge sprach das Bundesverwaltungsgericht ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 62'343.- zu, basierend auf einem Stundensatz von Fr. 400.-. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) reichte Beschwerde an das Bundesgericht ein, um die Entschädigung auf Fr. 46'584.55 zu reduzieren.


7B_197/2025: Entsiegelung von Mobiltelefonen im Rahmen einer Strafuntersuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Betrugs beschuldigt. Die Strafverfolgungsbehörde stellte mehrere Mobiltelefone und Unterlagen sicher, die auf ihren Wunsch versiegelt wurden. Die Staatsanwaltschaft beantragte anschliessend die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht gab dem Antrag überwiegend statt, worauf A.________ Beschwerde führte und geltend machte, die Entsiegelung betreffe durch das Anwalts- und Notariatsgeheimnis geschützte Daten.


1C_361/2024: Urteil betreffend Baubewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Strittig ist die Baubewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage in der Kernzone der Gemeinde Stäfa. Der Gemeinderat verweigerte die Baubewilligung gestützt auf gestalterische Anforderungen und Ortsbildschutz, was vom Baurekursgericht aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerdeführenden legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_1201/2023: Urteil betreffend Beschwerde über Anklageschrift im abgekürzten Verfahren und Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A. Das Landgericht Uri verurteilte A.________ im abgekürzten Verfahren wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe und Landesverweisung. Es verzichtete auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und setzte Entschädigungen für die amtliche Verteidigung fest. B. Die Staatsanwaltschaft Uri legte Berufung gegen den Verzicht auf die SIS-Ausschreibung und gegen die zugesprochenen Entschädigungen ein. Das Obergericht des Kantons Uri passte die Entschädigungen teilweise an, verzichtete jedoch ebenfalls auf die SIS-Ausschreibung. C. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht, beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur neuen Beurteilung.


4A_278/2025: Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) reichte am 3. Juni 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid der Vorinstanz ein, welcher am 24. April 2025 ergangen war. Die Vorinstanz war die Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt. Gemäss Präsidialverfügung vom 10. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kostenvorschusszahlung von 800 Franken bis am 25. Juni 2025 zu leisten. Am 29. Juni 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.


4A_575/2024: Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2025

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) und die B.________ Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) schlossen am 23. Dezember 2014 einen Vertrag über Transportdienstleistungen, welcher ukrainischem Recht unterlag und ein Schiedsgericht (ICAC) als Streitbeilegungsinstanz vorsah. Im Jahr 2018 verurteilte das ICAC die Beschwerdeführerin zur Zahlung an die Beschwerdegegnerin. Nach vergeblichen Rechtsmitteln in der Ukraine wurde am 11. Oktober 2022 ein Zahlungsbefehl ausgestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache; die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin die Anerkennung der Schiedsspruchs und definitive Rechtsöffnung, die sowohl die erstinstanzlichen als auch die kantonalen Gerichte gewährten.


7B_491/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, welches die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgewiesen hatte.


7B_581/2025: Nichteintreten auf Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Sicherheitshaft versetzt. Eine Eingabe des Beschwerdeführers, die ursprünglich in englischer Sprache verfasst wurde, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich nicht als Beschwerde eingestuft und das Verfahren eingestellt. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. A.________ reichte daraufhin mehrere Eingaben an das Bundesgericht, darunter auch ein Gesuch um Haftentlassung.


7B_348/2025: Abschreibung des Verfahrens nach Rückzug der Beschwerde und Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen verschiedener Delikte, darunter strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB). Im Rahmen der Ermittlungen forderte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung von sichergestellten Akten, wogegen A.________ die Siegelung beantragte. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dielsdorf hiess das Entsiegelungsgesuch gut. A.________ erhob dagegen Beschwerde vor dem Bundesgericht, zog diese jedoch am 3. Juli 2025 zurück.