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Bundesgericht neue Urteile vom 03.12.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_738/2025: Imputation der Dauer von Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein im Jahr 2006 geborener Jugendlicher, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt. Zuletzt wurde er am 31. Januar 2025 vom Jugendgericht des Kantons Waadt wegen Erpressung durch Raub zu einer Freiheitsstrafe von 210 Tagen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vollständig durch die zuvor in Frankreich während des Auslieferungsverfahrens verbrachte Freiheitsentziehung aufgerechnet. A.________ beantragte, dass die Dauer seines vorherigen Platzierungsaufenthaltes in einer geschlossenen Einrichtung ebenfalls auf diese Strafe angerechnet werde. Die Strafkammer des Berufungsgerichts des Kantons Waadt wies seinen Berufungsantrag am 28. Juli 2025 zurück.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E.1**: Neue Beweismittel durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig.
**E.2**: Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 32 DPMin und Art. 51 StGB sowie eine willkürliche Tatsachenfeststellung geltend.
- **E.2.1**: Art. 32 DPMin regelt die Anrechnung der Dauer eines Platzierungsaufenthalts auf eine Freiheitsstrafe, wenn die Platzierung aufgehoben wird. Eine solche Anrechnung kommt nur bei gleichzeitiger Anordnung der Strafe und Platzierung in Betracht.
- **E.2.2**: Die kantonalen Gerichte stellten fest, dass die Freiheitsstrafe von 210 Tagen nicht zeitgleich mit der Platzierung verhängt wurde, weshalb Art. 32 Abs. 3 DPMin nicht anwendbar sei. Stattdessen wurde die Strafe nach Art. 51 StGB vollständig mit der Auslieferungshaft in Frankreich verrechnet.
- **E.2.3**: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Urteil vom 11. Juli 2023, das eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen zusammen mit der Platzierung verhängt habe, in Konkurrenz zu der im aktuellen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe stehe. Dieses Argument wurde verworfen, da die Zuständigkeit zur Feststellung einer solchen Verbindung bei den Jugendgerichten liege.
**E.2.4**: Zur behaupteten ausschliesslichen Verbindung der Auslieferungshaft mit einer separaten Strafuntersuchung des Kantons Wallis wurde festgestellt, dass die Haft gleichzeitig aus zwei separaten Verfahren resultierte.
**E.3**: Die Beschwerde des Beschwerdeführers war unbegründet und wurde abgewiesen. Die Assistenzrechtshilfe wurde verweigert, da die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hatte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


5A_661/2025: Entscheid über die Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Massnahmen des Kindesunterhalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, geschieden seit 2022, streiten im Rahmen einer Anpassung des Scheidungsurteils über Unterhaltsbeiträge für ihre beiden Kinder. B.________ beantragte Massnahmen, die unter anderem eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge vorsahen. Das kantonale Gericht hat diese Massnahmen teilweise abgeändert. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die angefochtene Entscheidung ist eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen einer Anpassung des Scheidungsurteils. Sie ist eine Zwischenentscheidung im Sinne von Art. 93 LTF und nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht. Der geltend gemachte Nachteil (finanzieller Schaden) wird nicht als rechtlich irreparabel anerkannt. A.________ konnte die Voraussetzungen eines irreparablen Nachteils nicht nachweisen. Die Beschwerde betrifft ausschliesslich die Unterhaltsbeiträge; Fragen zur Obhut der Kinder und zum Besuchsrecht wurden bereits in früheren Entscheiden geregelt und bleiben hier ausser Betracht. Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien keine irreparablen rechtlichen Nachteile erwarten lassen, ist die Beschwerde unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, A.________ trägt die Gerichtskosten und muss B.________ eine Parteientschädigung zahlen.


2C_643/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit finanziellen Hürden bei der Ausbildung von Lehrlingen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht musste über eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Waadt (Entscheid vom 6. Oktober 2025) urteilen. Der vorangegangene Entscheid erklärte die Beschwerde von A.________ aufgrund nicht rechtzeitig geleisteter Kosten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Autorisation zur Lehrlingsausbildung für unzulässig. Die Beschwerde vor dem Bundesgericht zielte auf eine Revision des Entscheids bzw. eine signifikante Reduktion der verlangten Vorschüsse ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen und kontrolliert die Zulässigkeit von Beschwerden frei. Die Beschwerde in der öffentlichen Sache zur Berufsbildung fällt grundsätzlich unter die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d LTF). Die fehlerhafte Bezeichnung der Eingabe („Opposition“) beeinflusst deren Zulässigkeit nicht, sofern die formellen Anforderungen der eigentlich vorgesehenen Rechtsmittel erfüllt sind. Der angefochtene kantonale Entscheid beruht im Wesentlichen auf kantonalem Recht. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten geltend machen müssen, wozu sie eine detaillierte und substantiierte Begründung hätte liefern müssen. Diese Anforderungen wurden nicht erfüllt (Art. 106 Abs. 2 LTF). Zusammenfassend entspricht die Eingabe nicht den gesetzlich erforderlichen Kriterien für eine rechtsgenügliche Begründung. Daher ist die Eingabe offensichtlich unzulässig und wird gemäss der vereinfachten Verfahren nach Art. 108 LTF behandelt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.


5A_686/2025: Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss in einem Hauptinterventionsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen eines Lastenbereinigungsverfahrens zwischen seiner Ehefrau und einer Bank als Hauptintervenient Anträge gestellt und anschliessend mehrfach um unentgeltliche Rechtspflege ersucht bzw. versucht, den Fall bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zu sistieren. Das Bezirksgericht setzte ihm mehrfach Fristen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Sowohl beim Obergericht als auch beim Bundesgericht wurden die entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen, auf gewisse Rechtsmittel mangels genügender Begründung gar nicht eingetreten.


5A_986/2025: Entscheid zur Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental eröffnete ein Kindesschutzverfahren betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin und ordnete nach Einholung eines Abklärungsberichts ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht dargelegt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, wobei sie insbesondere Verfahrensfehler und Menschenrechtsverletzungen geltend machte.


7B_979/2025: Genehmigung eines Zufallsfunds im Strafverfahren gegen A.________

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Strafverfahren gegen A.________ betraf die Genehmigung zur Verwertung eines Zufallsfunds aus der Überwachung eines anderen Beschuldigten (B.________), die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft erteilt wurde. A.________ erhob mehrere Beschwerden gegen den ursprünglichen Genehmigungsentscheid und nachfolgende Überwachungsmassnahmen sowie Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitgehend abgewiesen hat. A.________ beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung dieser Entscheide.


5A_505/2025: Entscheid über die Obhut eines nichtehelichen Kindes

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind nichteheliche Eltern des Kindes C.________, geboren 2023. A.________ hat aus einer früheren Beziehung das alleinige Sorgerecht für zwei ältere Kinder, D.________ (2016) und E.________ (2019). Die Eltern trennten sich im August 2024. Nach der Trennung beantragte die Mutter im November 2024 superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die faktische Obhut über C.________ zu erhalten. Der Vater beantragte dagegen eine alternierende Obhut und die Festlegung des Wohnsitzes von C.________ an seinem Wohnort. Mit Teilerlass vom 3. Februar 2025 gewährte das Bezirksgericht der Mutter die Obhut und bestimmte den Wohnsitz des Kindes bei ihr. Gleichzeitig erhielt der Vater ein breites Besuchsrecht. Dieses wurde durch eine Korrekturentscheidung am 5. Februar 2025 konkretisiert. Auf die Berufungen beider Eltern entschied die kantonale Berufungsinstanz am 14. Mai 2025, die Obhut weiterhin der Mutter zuzuordnen, während die Besuchsregelung des Vaters nochmals angepasst wurde.


5A_710/2025: Urteil zur Zulässigkeit einer Beschwerde in einem Lastenbereinigungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wollte als Hauptintervenient im Rahmen eines Lastenbereinigungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Uster einen Antrag stellen. Mehrere Verfahrensschritte, insbesondere Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sowie Ablehnungen von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, führten zu einer Beschwerde von B.________ (Ehefrau von A.________) beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat auf die Beschwerde wegen fehlender Beschwer nicht ein und auferlegte Gerichtskosten. Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhob B.________ Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_507/2025: Verfügung im Verfahren betreffend Sozialhilfe (Rückzug der Beschwerde)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ zog ihre Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 betreffend Sozialhilfe mit Schreiben vom 14. November 2025 zurück.


7B_1180/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein schweizerisch-kosovarischer Doppelbürger, wurde am 28. Februar 2025 von der Polizei festgenommen. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, eine geladene Schusswaffe sowie einen Schlagring in der Öffentlichkeit mitgeführt zu haben, illegal Waffen und Zubehör aufbewahrt zu haben und am Handel mit Drogen beteiligt gewesen zu sein. Nach mehreren Verlängerungen der Untersuchungshaft beantragte der Beschwerdeführer am 21. August 2025 seine Freilassung, zumindest unter Auflagen. Der Antrag wurde wegen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr abgelehnt. Der Beschwerdeführer focht dies mit einer Beschwerde beim Bundesgericht an.


4A_460/2025: Verfügung zum Rückzug einer Beschwerde in einem gesellschaftsrechtlichen Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich, in dem gesellschaftsrechtliche Fragen nach Art. 105 FusG (Ausgleichsklage) behandelt wurden. Im Laufe des Verfahrens beantragte sie u.a. die aufschiebende Wirkung. Nach verschiedenen Nebenverfügungen erklärte die Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 18. November 2025 den Rückzug der Beschwerde.


7B_1156/2025: Entscheidung zur Ausführbarkeit einer Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde aufgrund eines Urteils zur Wegweisung aus der Schweiz verurteilt und sollte bis zum 25. August 2025 das Land verlassen. Er beantragte die Aussetzung der Wegweisungsfrist und argumentierte, dass das Urteil der Wegweisung nicht rechtskräftig sei, da noch Verfahren (Beschwerde ans Bundesgericht und eine Revision) anhängig seien. Der Antrag wurde von der zuständigen kantonalen Behörde und später vom kantonalen Verwaltungsgericht abgelehnt.


5A_783/2025: Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege im Berufungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte die unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Berufung gegen die Entscheidung des Kindesunterhalts, Obhut sowie der elterlichen Entscheidungsbefugnisse. Aufgrund der finanziellen Situation und der Berechnung verfügbarer Mittel wurde die Bedürftigkeit seitens des Kantonsgerichts nicht anerkannt. Das Bundesgericht führte eine detaillierte Prüfung der Berechnung der Einkommens- und Vermögenssituation von A.________ durch und kam gleichfalls zum Schluss, dass ihr finanzielle Mittel zur Abdeckung der Verfahrenskosten zur Verfügung stehen. Zudem wurde festgestellt, dass die Anfrage nicht sauber genug retroaktiv begründet werden konnte.


5A_718/2025: Entscheid betreffend Verfahrensgegenstand \"Rechtsmittel: Recht auf Besuch (Kostenvorschuss)\"

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der kantonalen «Chambre des curatelles» des Kantons Waadt vom 22. August 2025 ein, welche eine Kostenvorschussforderung von 600 CHF sowie eine Verfügung zu provisorischen Besuchsregelungen für das Kind C.________ beinhaltete. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Die kantonale Instanz wies am 13. November 2025 sowohl die Beschwerde als auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab.


6F_35/2025: Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ beantragte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. September 2025 (6B_549/2025), in welchem eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtbehandlung seines Revisionsgesuchs durch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 4. Juni 2025) als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. In der beanstandeten Entscheidung wurde ein falscher Eintrag im Strafregister behandelt, wobei die kantonalen Gerichte diesen Eintrag nicht als Grundlage herangezogen hatten. Der Gesuchsteller argumentierte zudem, die Nichtprüfung des Strafregistereintrags stelle eine Verletzung von Art. 121 lit. c BGG, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK dar.


8C_591/2025: Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) – Nichteintreten auf Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wendet sich gegen eine Verfügung des Gemeinderates Dottikon, mit der die Ausrichtung materieller Sozialhilfe eingestellt und auf Nothilfe übergegangen wurde. Hintergrund dieser Entscheidung sind wiederholte und schwerwiegende Verstösse des Beschwerdeführers gegen Auflagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme an Unterstützungsprogrammen sowie Stellenbemühungen.


7B_874/2025: Nichteintreten auf Beschwerde betreffend Hausdurchsuchung und Durchsuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2025 betreffend eine Hausdurchsuchung und Durchsuchung ein. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, die dieser weder innerhalb der ursprünglichen Frist noch innerhalb der Nachfrist erfüllte.


9F_21/2025: Revision eines früheren Urteils betreffend die Versicherung gegen Alter und Hinterbliebene (AHV)

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Caisse interprofessionnelle AVS der Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAB 106.5) gemäss Art. 52 LAVS für einen Schaden von CHF 166'337.20 wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich gemacht. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung am 13. Mai 2025. Der daraufhin vor dem Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde aufgrund verspäteter und unvollständiger Leistung der angeordneten Vorauszahlung mit Urteil vom 26. August 2025 für unzulässig erklärt. Mit seiner Eingabe vom 9. September 2025 beantragte A.________ die Revision dieses Urteils und führte substantielle Argumente gegen dessen formale Strenge an.


5A_487/2025: Urteil zu Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft und Unterhaltsbeitrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (geboren 1944) und B.________ (geboren 1957) sind seit 2002 verheiratet, ohne gemeinsame Kinder. Im März 2024 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft. Die erste Instanz ordnete unter anderem eine Trennung der Ehegatten, eine Unterhaltszahlung des Ehemanns an die Ehefrau und eine Wohnungszuweisung an. Die vom Ehemann eingelegte Berufung wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Im Juni 2025 legte der Ehemann Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte eine Reform der Vorinstanz oder deren Aufhebung.


7B_962/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 3. Juli 2025 ein. Das Obergericht trat am 21. August 2025 nicht auf die Beschwerde ein. Gegen diese Verfügung des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


6B_706/2024: Läsionen schwerer Körperverletzungen durch Fahrlässigkeit; Willkür.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über zwei Beschwerden (6B_706/2024 und 6B_743/2024) zu entscheiden, die sich gegen ein Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt richteten. Gegenstand war die Verurteilung von zwei Personen wegen schwerer Körperverletzungen durch Fahrlässigkeit. Der Unfall ereignete sich 2015, als ein schweres Baustellenfahrzeug (Manitou) aufgrund einer unzureichenden Sicherung in Bewegung geriet und einen Arbeiter gegen eine Wand klemmte, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Die kantonale Instanz hatte eine Verletzung der Sorgfaltspflichten sowohl bei dem Arbeiter (A.________) als auch bei dessen Arbeitgeber (B.________) festgestellt und beide verurteilt.


9C_410/2024: Urteil zur Leistungsberechtigung aus der beruflichen Vorsorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, war beruflich bei AXA versichert, als sie im Jahr 2010 erstmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erlitt. Die Berufsvorsorge leistete zunächst Rentenzahlungen bis Januar 2013. Sie erlangte anschliessend eine Erwerbsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten. Im Jahr 2020 wurde ihr erneut eine Rente von der Versicherung zugesprochen, verbunden mit einer wiederholten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Sie forderte, dass AXA ab Februar 2013 erneut Leistungen erbringt, dies wurde abgelehnt.


4A_391/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Bereich Krankentaggeld

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin verurteilte mit Urteil vom 16. Juni 2025 die C.________ SA zur Zahlung von CHF 30'468.55 an die Klägerin B.________ im Zusammenhang mit Krankentaggeld. Die A.________ SA legte am 20. August 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, um das Urteil aufzuheben. Es traten Fragen zur Prozessvertretung und zur Legitimation der Beschwerde auf, da die A.________ SA nicht am kantonalen Verfahren beteiligt war.


8C_598/2025: Urteil betreffend Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2025, betreffend Sozialhilfe. Die Streitfrage bezog sich auf Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.


7B_1103/2025: Entscheidung zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Bereich der bedingten Entlassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin A.________ wurde durch das Tribunal d'application des peines et des mesures genevois (TAPEM) angeordnet und an Bedingungen geknüpft. Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf hob diese Anordnung auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das TAPEM zurück. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_990/2025: Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, geschiedene Eltern eines minderjährigen Kindes, streiten über vorsorgliche Massnahmen bezüglich Kindesunterhaltszahlungen. Das Bezirksgericht Weinfelden regelte im Rahmen des summarischen Verfahrens die Obhut sowie die Unterhaltszahlungen. Ein späteres superprovisorisches Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verrechenbarkeit von Unterhaltszahlungen wurde abgewiesen, und die hiergegen erhobene Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.


8C_655/2025: Nichteintreten auf Beschwerde betreffend Sistierung im Verfahren zur Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2025, mit welcher sein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen wurde. Dieses Verfahren betraf einen Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 11. Juni 2025.


8C_34/2025: Urteil zur Leistungseinstellung durch eine Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte zwei Unfallereignisse, bei denen er rechtsseitige Fussbeschwerden erlitten hatte. Die SWICA Unfallversicherung leistete zunächst Heilkosten und Taggelder für diese Beschwerden, stellte jedoch mit Verfügung die Leistungen aufgrund fehlender natürlicher Kausalität ein, was durch einen medizinischen Gutachter gestützt wurde. Sowohl Einsprache als auch Beschwerde an das kantonale Gericht blieben erfolglos, zuletzt wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine weitere Beschwerde gegen die Leistungseinstellung ab.


2C_134/2025: Entscheid betreffend die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der sri-lankische Staatsbürger A.________ erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender im Jahr 1992 zunächst eine vorläufige Aufnahme und später eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrfach bis 2018 verlängert wurde. Sein Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung wurde 2014 aufgrund seiner Verschuldung abgelehnt. Seine Ehefrau B.________, eine indische Staatsbürgerin, zog 2006 im Rahmen des Familiennachzugs nach und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund sozialhilferechtlicher Abhängigkeit und erheblicher Schulden weigerten sich die kantonalen Behörden, die Aufenthaltsbewilligungen der Ehegatten zu verlängern, was von der Vorinstanz bestätigt wurde.


6B_566/2025: Urteil betreffend Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wird wegen seiner Beteiligung an einer geplanten illegalen Indoor-Hanfanlage verurteilt, mit der THC-haltiges Marihuana produziert und verkauft werden sollte. Er finanzierte das Vorhaben und stellte Ersatzmobiltelefone sowie SIM-Karten zur Verfügung. Der Widerruf eines bedingten Strafvollzugs zweier Vorstrafen wurde ebenfalls angeordnet. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos wurde vom Obergericht des Kantons Graubünden bestätigt.